Rz. 74
Für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre bestehen in Handels- und Steuerbilanz für den Wertansatz von Verbindlichkeiten folgende Unterschiede:
Wertansätze der Verbindlichkeiten | |
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Handelsbilanz | Steuerbilanz |
Erfüllungsbetrag[1] Gebot |
Erfüllungsbetrag[2]; Nennbetrag oder höherer Teilwert Gebot |
Höherer Wert (Höchstwertprinzip) Gebot |
Höherer Teilwert bei voraussichtlich dauernder Werterhöhung[3] Wahlrecht |
Abschreibung auf einen niedrigeren Wert nur bei Realisation (Realisationsprinzip) Abschreibungsverbot |
Gehörte die Verbindlichkeit bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen und wurde sie auf einen höheren Wert als den Erfüllungsbetrag zugeschrieben, ist sie in den folgenden Wirtschaftsjahren wieder mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen beschränkt auf den Erfüllungsbetrag beim Zugang zum Betriebsvermögen, es sei denn, der höhere Wert wird nachgewiesen[4] Gebot |
Abzinsung von auf Rentenverpflichtungen beruhenden Verbindlichkeiten[5] | Abzinsung in Höhe von 5,5 %, ausgenommen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt oder die Verbindlichkeit verzinslich ist oder die Verbindlichkeit auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruht. Gebot |
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