Rz. 74

Für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre bestehen in Handels- und Steuerbilanz für den Wertansatz von Verbindlichkeiten folgende Unterschiede:

 
Wertansätze der Verbindlichkeiten  
Handelsbilanz Steuerbilanz

Erfüllungsbetrag[1]

Gebot

Erfüllungsbetrag[2]; Nennbetrag oder höherer Teilwert

Gebot

Höherer Wert (Höchstwertprinzip)

Gebot

Höherer Teilwert bei voraussichtlich dauernder Werterhöhung[3]

Wahlrecht

Abschreibung auf einen niedrigeren Wert nur bei Realisation (Realisationsprinzip)

Abschreibungsverbot

Gehörte die Verbindlichkeit bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen und wurde sie auf einen höheren Wert als den Erfüllungsbetrag zugeschrieben, ist sie in den folgenden Wirtschaftsjahren wieder mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen beschränkt auf den Erfüllungsbetrag beim Zugang zum Betriebsvermögen, es sei denn, der höhere Wert wird nachgewiesen[4]

Gebot
Abzinsung von auf Rentenverpflichtungen beruhenden Verbindlichkeiten[5]

Abzinsung in Höhe von 5,5 %, ausgenommen, wenn

die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt oder

die Verbindlichkeit verzinslich ist oder

die Verbindlichkeit auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruht.

Gebot

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