Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Formelle Rechtskraft

Rz. 3 Die formelle Rechtskraft betrifft die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Formell rechtskräftig können daher Entscheidungen werden, die entweder von Anfang an unanfechtbar sind, weil jedes Rechtsmittel gegen sie ausgeschlossen ist, oder die zu einem späteren Zeitpunkt unanfechtbar werden, weil ein Rechtsmittel nicht mehr gegen sie eingelegt werden kann (OLG Düsseldorf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Antrag

Rz. 5 Das Rechtskraftzeugnis wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Prozessbeteiligten sowie deren Rechtsnachfolger (z. B. Insolvenzverwalter); neben den Parteien auch der Streithelfer. Unbeteiligte Dritte sind nicht antragsberechtigt, auch wenn sie die Entscheidung in den Händen halten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Hinweise

Rz. 29 Der Antrag kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden und ist im Urteil zu bescheiden. Seine Ablehnung kann nicht selbständig angefochten werden. Entsprechend der Bestimmung des § 713 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nach der Auffassung des Gerichts ein Rechtsmittel zweifellos nicht gegeben ist. Rz. 30 Das Vorliegen eines "nicht zu ersetzenden Nachteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Umfang der Prüfung

Rz. 7 Der Urkundsbeamte prüft den Eintritt der Rechtskraft in eigener Zuständigkeit anhand der Prozessakten. Seine Prüfung ist eine formelle, dahin gehend, ob die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen oder ein Rechtsmittel eingelegt ist (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 5). Dabei prüft er zunächst, ob der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist. Ob das Rechtsmittel ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.4 Rechtliches Gehör

Rz. 11 Vor der Entscheidung, die in der Regel im schriftlichen Verfahren und selten auf (freigestellte) mündliche Verhandlung hin ergeht, ist der Gegner grundsätzlich zu hören (BVerfGE 34, 346). Ist es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit untunlich, dem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nachzuholen (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467). Die zwischenzeitlich e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Urteile

Rz. 6 Urteile, die einem an sich statthaften ordentlichen (befristeten) Rechtsmittel (Berufung oder Revision), Rechtsbehelf (Einspruch) oder der Rüge nach § 321a ZPO unterliegen, werden mit Ablauf der Rechtsmittel-, Einspruchs- und Rügefrist sowie dem Ablauf der Frist der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) formell rechtskräftig, sofern das entsprechende Rechtsmitte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verfahren

Rz. 11 Das Notfristzeugnis wird von Amts wegen eingefordert. Zuständig für die Erteilung des Notfristzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Der Urkundsbeamte prüft ausschließlich, ob vor Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift (Einspruch, Rüge) eingegangen ist. Dazu muss er den Ablauf der Notfrist selb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 30 Die Vollstreckungsorgane haben vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur dann ergriffen und Vollstreckungshandlungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Zu einem großen Teil stimmen die Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung mit den Sachurteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Arten der Zwangsvollstreckung

Rz. 8 Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

Rz. 18 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise: Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808 bis 827 ZPO). Forderungen und andere Rechte werden in ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln

Rz. 17 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu vers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen

Rz. 11 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 34 Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6.4.1 Der Vollstreckungstitel Rz. 35 Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken

Rz. 12 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen

Rz. 14 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen

Rz. 13 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen (§§ 887, 891, 892 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen

Rz. 15 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht, indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890, 891, 892 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Rz. 1 Das Urteil entscheidet den Streit der Parteien über das Bestehen und die Höhe eines Anspruchs. Allein durch den gerichtlichen Ausspruch, der z. B. eine Leistungspflicht des Beklagten in einer bestimmten Höhe feststellt, erlangt der Kläger im Regelfall nicht die Leistung. Zahlt der Beklagte nicht freiwillig, dann bedarf es der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Zwangsv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.2 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

Rz. 19 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangsh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Rz. 51 Die Zwangsvollstreckung bringt (fast) immer schwerwiegende Eingriffe in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mit sich. Daher müssen ihm Rechtsbehelfe zustehen. Aber auch der Vollstreckungsgläubiger muss die Gelegenheit haben, sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu wenden, wenn sie seinen Anträgen oder auch Interessen nicht entspricht. Schließlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsfolgen fehlerhafter Zwangsvollstreckung

Rz. 55 Bei der Vornahme von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung üben die Vollstreckungsorgane sämtlich staatliche Hoheitsrechte aus. Es besteht deshalb grundsätzlich und in allen Fällen ein erhöhter Vertrauensschutz in die Gültigkeit und den Bestand dieser Maßnahmen. Auch fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb grundsätzlich und regelmäßig bis zu ihrer ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14 Beratungshilfen und Checklisten Zwangsvollstreckung

Rz. 69a Die Beratung der an der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen setzt die Kenntnis der Regeln der Zwangsvollstreckung voraus. Hier will der Kommentar helfen, indem er eine verständliche und für die Praxis brauchbare Kommentierung ohne großen "wissenschaftlichen Ballast" anbietet. Muster mit Erläuterungen und taktische Hinweise sollen den praktischen Wert des Werkes ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Der Euro als Zahlungsmittel und in der Zwangsvollstreckung

10.1 Allgemeines Rz. 60 Seit dem 1. Januar 2002 ist das Euro-Bargeld eingeführt. Zeitgleich verlor die Deutsche Mark ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel. Mit dem 1. Januar 2002 sind auch die Girokonten automatisch auf Euro umgestellt worden, wenn nicht der Kunde bereits zuvor sein Konto auf Euro umgestellt hatte. Der Euro ist eine multinationale Währung; er gilt in d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Die Kosten der Zwangsvollstreckung, Prozesskostenhilfe

9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten Rz. 57 Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung – Grundlagen

1 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung Rz. 1 Das Urteil entscheidet den Streit der Parteien über das Bestehen und die Höhe eines Anspruchs. Allein durch den gerichtlichen Ausspruch, der z. B. eine Leistungspflicht des Beklagten in einer bestimmten Höhe feststellt, erlangt der Kläger im Regelfall nicht die Leistung. Zahlt der Beklagte nicht freiwillig, dann bedarf es der Zwang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 72 Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners beschafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist der Gläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden: Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sons...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Der Euro in der Zwangsvollstreckung

Rz. 61a Aus Zahlungstiteln, die auf DM lauten, kann weiterhin die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Eine "Umschreibung" analog §§ 727 ff. ZPO auf Euro kommt nicht in Betracht. Es würde sowohl am Rechtsschutzinteresse fehlen als auch an einer Anspruchsgrundlage. Gemäß Art. 14 der Euro-Verordnung II gelten nämlich Geldtitel auf DM als auf Euro umgestellt. Die Umrechnung ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3 Dritte – Vertreter von Dritten

Rz. 78 Auch Dritte können von der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Allerdings sind sie nicht Beteiligte der Zwangsvollstreckung. Insbesondere bei der Forderungspfändung ist die Einbeziehung des Drittschuldners unumgänglich. Bei der Lohnpfändung ist es der Arbeitgeber. Ihm werden weitreichende Pflichten auferlegt, deren Verletzung ihn schadensersatzpflichtig machen kann. 14...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten

Rz. 57 Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers

Rz. 70 Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehr eintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einem wirtschaftlich vertretb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.). Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Das Antragsverfahren

Rz. 28 Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungsart, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt. Dies kommt u. a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfordert einen Antrag d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.6 Vollstreckungshindernisse

Rz. 48 Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u. U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Das Vollstreckungsgericht

Rz. 23 Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.1 Der Vollstreckungstitel

Rz. 35 Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist. Rz. 36 Die wichtigsten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.2 Die Vollstreckungsklausel

Rz. 38 Die Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", § 725 ZPO. Rz. 39 Sie ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Da sich die Urschrift des Titels zumeist entweder bei den Gerichtsakten oder bei dem Notar b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5 Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 46 Für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind im Übrigen erforderlich: die Zustellung der Vollstreckungsklausel, wenn diese bei Verurteilung zu bedingter Leistung oder für oder gegen einen Dritten erteilt ist, und bei der Sicherungsvollstreckung (§ 750 Abs. 2 und 3 ZPO), der Ablauf des Kalendertages, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist, § 751...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Vollstreckungsorgane

Rz. 20 Das System der Zwangsvollstreckung korrespondiert mit der Verteilung der funktionellen Zuständigkeit auf die einzelnen Vollstreckungsorgane. 4.1 Der Gerichtsvollzieher Rz. 21 Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?

Rz. 74 Aufhebung des Vollstreckungstitels? Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision? Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil? Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren? Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit? bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO Erklärung der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.3 Handbücher – sonstige Werke

Rz. 67 Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006 Beck'sches Prozessformularbuch, hrsg von Mes, 13. Aufl. 2016 Berger, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Handbuch, 2006 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2016 Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987 Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Der Vollstreckungsauftrag

Rz. 61f Der Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig (§§ 753, 754 ZPO). Der Antrag muss erkennen lassen, in welcher Höhe der Gläubiger die titulierte Forderung vollstrecken lassen will. Im Vollstreckungsantrag gibt daher der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung üblicherweise betragsmäßig an. In den Anträgen auf Zwangsvollstreckung wird ab ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Der Gerichtsvollzieher

Rz. 21 Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht

Rz. 62 Die Ausübung der Zwangsvollstreckung ist Staatstätigkeit, die im Dienst der Verwirklichung der privaten Rechte der Bürger steht. Wegen des Gewaltmonopols hat allein der Staat das Recht zum Zwang (Ausnahme: die eingeschränkten Selbsthilferechte nach den §§ 229f., 562b und 859 BGB). Als "Kehrseite" des Justizgewährungsanspruchs besteht daher das Recht des Gläubigers auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.6 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung

Rz. 16 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenn die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2.1 Prüfung bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)

Rz. 76 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Insbesondere: Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? In eine Geldforderung? (§ 829 ZPO) In eine hypothekarisch gesicherte Forderung? (§ 830 ZPO) In eine verbriefte Forderung? In einen Herausgabeanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO) In einen Eigentumsverschaff...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 33 Da – im Regelfall – auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung ein sog. Zweiparteienverfahren ist, gelten grundsätzlich auch die Bestimmungen des Ersten Buches der Zivilprozessordnung. Es müssen daher auch die aus dem Erkenntnisverfahren bekannten Sachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) – hier besser: allgemeine Verfahrensvoraussetzungen – vorliegen. Als w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Die Zuständigkeit

Rz. 31 Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen, welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2 Schuldner – Vertreter des Schuldners

Rz. 75 Die Vertretung des Schuldners wird in der Praxis seltener vorkommen als die des Gläubigers. Der Vertreter des Schuldners wird bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen. Liegen diese vor, dann sind die Schuldnerschutzbestimmungen zu beachten. Im Übrigen wird es oftmals angezeig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtzwangsvollstreckung

Rz. 7 Während die Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, regelt, findet die Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Regeln der Insolvenzordnung statt. Tritt der Vollstreckungsgläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung mit anderen Voll...mehr