Rz. 61f

Der Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig (§§ 753, 754 ZPO). Der Antrag muss erkennen lassen, in welcher Höhe der Gläubiger die titulierte Forderung vollstrecken lassen will. Im Vollstreckungsantrag gibt daher der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung üblicherweise betragsmäßig an. In den Anträgen auf Zwangsvollstreckung wird ab 1.1.2002 der zu vollstreckenden Betrag in Euro aufgeführt werden. Der Gerichtsvollzieher darf die vom Gläubiger vorgenommene Umrechnung nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss diese kontrollieren.

Führt der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter auch noch nach dem 1.1.2002 im Vollstreckungsantrag die titulierte DM-Forderung auf, kann der Gerichtsvollzieher dies nicht beanstanden. Denn selbst dann, wenn der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung gar nicht angeben würde, wäre der Antrag ordnungsgemäß gestellt. Im Vollstreckungsantrag muss nämlich die Vollstreckungsforderung nicht konkret bezeichnet werden. Ohne nähere Angaben zu Art und Betrag der Ansprüche ist vielmehr konkludent die vollständige Beitreibung nebst Zinsen und Kosten der Zwangsvollstreckung für diese Beträge beantragt. Da die zu vollstreckende Forderung vom Gläubiger nicht einmal ausdrücklich bezeichnet werden muss, kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er die Forderung in Euro umrechnet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gläubiger ab dem 1.1.2002 ihre Zwangsvollstreckungsaufträge auf Euro umstellen.

 

Rz. 61g

Bei einem Teilvollstreckungsantrag allerdings, kann der Gerichtsvollzieher die Ausweisung der Teilforderung in Euro verlangen. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Vollstreckung auf einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderung zu beschränken. Dieser Wille muss jedoch im Antrag deutlich gemacht werden. Ist somit eine Angabe der zu vollstreckenden Forderung notwendig, muss der Gläubiger diese Teilforderung in dem gesetzlichen Zahlungsmittel – also in Euro – angeben. Zwar wäre eine DM-Angabe auslegungsfähig, doch kann der Gläubiger/Gläubigervertreter nicht dem Gerichtsvollzieher die erste und alleinige Euro-Umrechnung aufzwingen. Die Kosten für die Umrechnung kann mithin der Gläubiger/Gläubigervertreter bei der Vollstreckung einer Teilforderung nicht auf den Gerichtsvollzieher abwälzen.

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