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Das Rechtskraftzeugnis wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Prozessbeteiligten sowie deren Rechtsnachfolger (z. B. Insolvenzverwalter); neben den Parteien auch der Streithelfer. Unbeteiligte Dritte sind nicht antragsberechtigt, auch wenn sie die Entscheidung in den Händen halten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er setzt allerdings die Vorlage der Ausfertigung der Entscheidung voraus, auf deren Kopf die Rechtskraft bescheinigt wird. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Für Ehe- und Abstammungssachen macht § 46 Satz 3 FamFG eine Ausnahme vom Antragsprinzip.

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