Rz. 29

Der Antrag kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden und ist im Urteil zu bescheiden. Seine Ablehnung kann nicht selbständig angefochten werden. Entsprechend der Bestimmung des § 713 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nach der Auffassung des Gerichts ein Rechtsmittel zweifellos nicht gegeben ist.

 

Rz. 30

Das Vorliegen eines "nicht zu ersetzenden Nachteils" setzt eine Interessenabwägung zwischen dem kraft Gesetzes vorrangigen Befriedigungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers einerseits und dem Interesse des Vollstreckungsschuldners, die Vollstreckung zunächst abzuwenden oder zu beschränken, andererseits voraus. In der Regel liegt ein nicht zu ersetzender Nachteil dann vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner wegen der vorläufigen Vollstreckung ein erheblicher Schaden droht, den der Vollstreckungsgläubiger nicht ersetzen kann, oder wenn wegen der schlechten Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers nicht damit zu rechnen ist, dass die beigetriebene Leistung gegebenenfalls zurückerstattet werden kann (zur Frage des "nicht zu ersetzenden Nachteils" vgl. u. a. LAG Bremen, MDR 1983, 171; BGH, LM, ZPO § 109 Nr. 1; Egerer, NZA 1985, Beilage 2, 22).

 

Rz. 31

Die Glaubhaftmachung richtet sich nach der Bestimmung des § 294 ZPO.

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