Rz. 28

Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungsart, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt. Dies kommt u. a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfordert einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung wegen Geldforderungen (§ 753 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 1 ff. GVFV), für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 1, 6 ZPO i. V. m. § 1 ZVFV) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (für die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO und in anderen Fällen; § 829 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 2 ZVFV) hat der Gesetzgeber einen Formularzwang für die Verwendung der nach den Anlagen der GVFV und ZVFV veröffentlichen Formulare vorgesehen. Der Vollstreckungsgläubiger bleibt "Herr des Verfahrens". Er kann das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auch jederzeit beenden (vgl. § 843 ZPO). Der Vollstreckungsschuldner kann die geschuldete Forderung erfüllen oder auch durch Anträge einen Aufschub erwirken (§ 765a, ZPO). Schließlich können die Beteiligten die Zwangsvollstreckung einvernehmlich beschränken. Das einmal durch den Antrag in Gang gesetzte Verfahren wird von Amts wegen fortgeführt, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt (befriedigt) ist, der Vollstreckungsgläubiger das Verfahren zum Stillstand bringt oder durch Rücknahme des Antrags beendet.

 

Rz. 29

Das Verfahren der Zwangsvollstreckung, ihre Voraussetzungen und die Zugriffstatbestände sind im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs formalisiert. Die Vollstreckungsorgane haben deshalb nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und ihre Zulässigkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des (zu vollstreckenden) Titels zu prüfen.

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