Rz. 74
1. | Vollstreckbare Entscheidungen? (§ 775 Nr. 1 ZPO) |
Aufhebung des Vollstreckungstitels?
- Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision?
- Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil?
- Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren?
Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit?
- bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO
Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig?
- bei erfolgreicher Klauselerinnerung und Klauselgegenklage
- bei erfolgreicher Vollstreckungserinnerung
- bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde
- bei erfolgreicher Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklage
- Endgültige Einstellung der Vollstreckung?
Die Rechtsfolge beim Vorliegen einer der Gründe des § 775 Nr. 1 ZPO ist die Aufhebung der Zwangsvollstreckung (§ 776 ZPO)
2. | Anordnung der einstweiligen Einstellung oder Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung? (§ 775 Nr. 2 ZPO) |
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung?
- bei Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklage (§§ 771 Abs. 3, 767, 769 ZPO)
- bei der Klauselerinnerung und der Erinnerung nach § 766 ZPO (§§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung?
- beim Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrecht erhält (§ 709 Satz 3 ZPO)
- in den Fällen der §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO (§ 707 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.)
- bei Vollstreckungsabwehr- oder Drittwiderspruchsklage (§§ 771 Abs. 3, 767, 769 Abs. 1 2. Alt. ZPO).
Rechtsfolge ist, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt ist. Sie darf bei der Gestattung der Fortsetzung nach Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Nachweis der Sicherheitsleistung erfolgt nach § 751 Abs. 2 ZPO.
3. | Vorlage einer Urkunde über erbrachte Sicherheit (§ 775 Nr. 3 ZPO) |
- Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung, auch in Form einer Bürgschaft, erlaubt? (§§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO)
Vorlage einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) über die Sicherheitsleistung?
- Durch Zustellung schriftlicher Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger? (§ 195 ZPO)
- Durch Übergabe des Originals der Bürgschaftsurkunde an Gerichtsvollzieher?
- Durch Vorlage des Hinterlegungsscheins?
Rechtsfolge ist die Aufhebung der Vollstreckung (§ 776 ZPO)
4. | Befriedigung des Gläubigers oder Stundung bewilligt? (§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO) |
Befriedigung?
- Nachweis durch öffentliche oder private Urkunde? (§ 775 Nr. 4 ZPO)
- Nachweis durch Sparkassen- oder Bankquittung? (§ 775 Nr. 5 ZPO)
Stundung?
- Nachweis durch öffentliche oder private Urkunde? (§ 775 Nr. 4 ZPO)
Rechtsfolge ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
5. | Verbot der Einzelzwangsvollstreckung? |
Eröffnung von
- Insolvenzverfahren? (§ 89 Abs. 1 und 2 InsO)
- Anordnungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO?
- Vollstreckungsmaßnahme nach Eröffnung?
- Vollstreckung in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners?
- Vollstreckung seitens Insolvenzgläubiger?
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