Rz. 74

1. Vollstreckbare Entscheidungen? (§ 775 Nr. 1 ZPO)
  1. Aufhebung des Vollstreckungstitels?

    • Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision?
    • Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil?
    • Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren?
  2. Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit?

  3. Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig?

    • bei erfolgreicher Klauselerinnerung und Klauselgegenklage
    • bei erfolgreicher Vollstreckungserinnerung
    • bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde
    • bei erfolgreicher Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklage
  4. Endgültige Einstellung der Vollstreckung?

Die Rechtsfolge beim Vorliegen einer der Gründe des § 775 Nr. 1 ZPO ist die Aufhebung der Zwangsvollstreckung (§ 776 ZPO)

2. Anordnung der einstweiligen Einstellung oder Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung? (§ 775 Nr. 2 ZPO)
  1. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung?

  2. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung?

Rechtsfolge ist, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt ist. Sie darf bei der Gestattung der Fortsetzung nach Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Nachweis der Sicherheitsleistung erfolgt nach § 751 Abs. 2 ZPO.

3. Vorlage einer Urkunde über erbrachte Sicherheit (§ 775 Nr. 3 ZPO)
  1. Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung, auch in Form einer Bürgschaft, erlaubt? (§§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO)
  2. Vorlage einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) über die Sicherheitsleistung?

    • Durch Zustellung schriftlicher Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger? (§ 195 ZPO)
    • Durch Übergabe des Originals der Bürgschaftsurkunde an Gerichtsvollzieher?
    • Durch Vorlage des Hinterlegungsscheins?

Rechtsfolge ist die Aufhebung der Vollstreckung (§ 776 ZPO)

4. Befriedigung des Gläubigers oder Stundung bewilligt? (§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO)
  1. Befriedigung?

  2. Stundung?

Rechtsfolge ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

5. Verbot der Einzelzwangsvollstreckung?
  1. Eröffnung von

  2. Vollstreckungsmaßnahme nach Eröffnung?
  3. Vollstreckung in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners?
  4. Vollstreckung seitens Insolvenzgläubiger?

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