Rz. 17

Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu verschieden.

3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

 

Rz. 18

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise:

Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808 bis 827 ZPO).

Forderungen und andere Rechte werden in der Regel durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Erfüllungs Statt überwiesen (§§ 829, 835 ZPO).

3.7.2 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

 

Rz. 19

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder – bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch bei Schiffen und eingetragenen Schiffsbauwerken – durch Zwangsverwaltung (§§ 866 bis 871 ZPO; §§ 15 ff. und 146 ff. ZVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge