Rz. 31

Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen, welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft) welchem Vollstreckungsorgan (vgl. Rn. 20 bis 26) im Einzelnen zugewiesen ist. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit betrifft im Grunde die Eingangszuständigkeit des Gerichts. Sie ist deshalb bei der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmt sich nach § 14 GVO. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, und sonst ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Vollstreckungsschuldner Klage erhoben werden kann (§ 828 Abs. 2 ZPO); die Zuständigkeiten sind ausschließlich (§ 802 ZPO), so dass auch nicht durch Parteivereinbarung ein anderes Gericht zuständig werden kann.

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