Rz. 13

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen (§§ 887, 891, 892 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge