Rz. 35

Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist.

 

Rz. 36

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

 

Rz. 37

Der Vollstreckungstitel muss vollstreckungsfähig sein, d. h., er muss mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt und Umfang sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen (BGH, NJW 2000, 3218; Rpfleger 2013, 554). Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner müssen namentlich bezeichnet sein (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO; VGH Baden-Württemberg, NJW 1998, 3291).

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