Rz. 35
Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist.
Rz. 36
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:
- Endurteile, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (sog. Leistungsurteile), § 704 ZPO (auch die dem Endurteil gleichgestellten Vorbehaltsurteile, § 302 Abs. 3, § 599 Abs. 3 ZPO). Von dem Titel "Endurteil" geht das Gesetz bei der Regelung der Vollstreckung aus und wendet die hierfür gegebenen Vorschriften auch auf die anderen Titel an, § 795 ZPO;
- die in § 794 Abs. 1 ZPO im Einzelnen aufgeführten Titel;
- Arrestbefehle und Anordnungen einstweiliger Verfügung, §§ 928, 926 ZPO;
- Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, § 93 ZVG;
- Eintragungen in der Insolvenztabelle, § 201 Abs. 2 InsO;
- Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle (§ 257 Abs. 1 Satz 1 InsO);
- Schuldenbereinigungsplan nach § 308 InsO;
- Entscheidungen und Vergleiche der Arbeitsgerichte (§§ 62, 64 Abs. 7, 85 ArbGG);
- vollstreckbare Urkunden des Jugendamtes (§ 60 Abs. 1 SGB VIII) sowie
- rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, § 224 FamFG.
Rz. 37
Der Vollstreckungstitel muss vollstreckungsfähig sein, d. h., er muss mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt und Umfang sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen (BGH, NJW 2000, 3218; Rpfleger 2013, 554). Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner müssen namentlich bezeichnet sein (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO; VGH Baden-Württemberg, NJW 1998, 3291).
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