Rz. 8

Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbereitende Klauselerteilungsverfahren sowie die Rechtsbehelfe und Klagen der Zwangsvollstreckung geregelt. In den darauf folgenden Abschnitten über die Vollstreckungsarten unterscheidet das Gesetz primär nach dem Inhalt des Titels und sekundär nach der Art des Zugriffsobjekts.

 

Rz. 9

Die Titel werden eingeordnet in

 

Rz. 10

Innerhalb der (wichtigen) Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln (sog. Geldvollstreckung) wird unter Berücksichtigung der Vollstreckungsobjekte (Vollstreckungsgegenstand) unterschieden in:

  • die Mobiliarvollstreckung (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen), §§ 803 bis 863 ZPO mit der Unterteilung in:

    • Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Fahrnisvollstreckung), §§ 808 bis 827 ZPO

      Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Forderungsvollstreckung), §§ 828 bis 863 ZPO

  • die Immobiliarvollstreckung (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), §§ 864 bis 871 ZPO. Dort finden sich allerdings lediglich die Regeln betreffend die Eintragung einer Zwangshypothek. Das Verfahren der Zwangsversteigerung und -verwaltung ist im ZVG (§§ 15 ff. und 146 ff. ZVG) geregelt.

3.1 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen

 

Rz. 11

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).

3.2 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken

 

Rz. 12

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).

3.3 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen

 

Rz. 13

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen (§§ 887, 891, 892 ZPO).

3.4 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen

 

Rz. 14

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung angehalten wird (§§ 888, 891, 892 ZPO). Hängt die Vornahme der Handlung indes nicht allein von dem Willen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann sie auch nicht durch gegen diesen gerichtete Maßnahmen erwirkt werden; dem Vollstreckungsgläubiger bleibt dann die Klage auf Schadensersatz (§ 893 ZPO).

3.5 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen

 

Rz. 15

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht, indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890, 891, 892 ZPO).

3.6 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung

 

Rz. 16

Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenn die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).

3.7 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln

 

Rz. 17

Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu verschieden.

3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

 

Rz. 18

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise:

Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808 bis 827 ZPO).

Forderungen und andere Rechte werden in der Regel durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Erfüllungs Statt überwiesen (§§ 829, 835 ZPO).

3.7.2 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

 

Rz. 19

Die Zwangsvollstreckung in das un...

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