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Während die Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, regelt, findet die Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Regeln der Insolvenzordnung statt. Tritt der Vollstreckungsgläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung mit anderen Vollstreckungsgläubigern in Konkurrenz, entscheidet der Grundsatz der Priorität über die Rangordnung etwaiger entstandener Pfandrechte. Mit der Einzelvollstreckung hat das Insolvenzverfahren gemeinsam, dass es der Gläubigerbefriedigung dient. Im Insolvenzverfahren findet u. a. die Gesamtliquidation des schuldnerischen Vermögens statt mit dem Ziel der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger unabhängig davon, ob sie bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt haben oder (noch) nicht. Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse oder das freie Vermögen des Schuldners untersagt (§ 89 InsO). Ein bereits vorhandener, aber noch nicht vollstreckter Titel gewährt in dem Insolvenzverfahren keine Vorteile. Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wieder zulässig (§§ 201, 202 InsO).

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