Rz. 46

Für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind im Übrigen erforderlich:

  • die Zustellung der Vollstreckungsklausel, wenn diese bei Verurteilung zu bedingter Leistung oder für oder gegen einen Dritten erteilt ist, und bei der Sicherungsvollstreckung (§ 750 Abs. 2 und 3 ZPO),
  • der Ablauf des Kalendertages, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist, § 751 Abs. 1 ZPO
  • der Nachweis der Sicherheitsleistung, wenn die Vollstreckung von einer dem Vollstreckungsgläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt (§ 751 Abs. 2 ZPO),
  • das Angebot einer etwaigen Zug-um-Zug-Leistung oder Nachweis der Erbringung dieser Leistung oder Nachweis des Verzugs des Vollstreckungsschuldners (§ 756 ZPO).
 

Rz. 47

Ist das Urteil gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des § 720a ZPO einleiten (sog. Sicherungsvollstreckung). Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung oder die Einleitung anderer Vollstreckungsarten ist aber erst zulässig, wenn die Sicherheitsleistung

  • durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und
  • dem Schuldner eine Abschrift der Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird, § 751 Abs. 2 ZPO.

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