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Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht, indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890, 891, 892 ZPO).

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