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Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 bis 17 RPflG). Es hat folgende Aufgaben:

  • die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff. ZPO),
  • die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1 ff. ZVG),
  • das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§ 872 ff. ZPO),
  • die Entscheidung über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsschutz, soweit im Einzelfall nicht das Prozessgericht zuständig ist,
  • weitere "Einzelentscheidungen", z. B. die Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Vollstreckung während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, die Anordnung der anderweitigen Verwertungsart oder Verwertung an einem anderen Ort, die Aussetzung der Verwertung und die Zulässigkeit der Austauschpfändung.

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