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Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder – bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch bei Schiffen und eingetragenen Schiffsbauwerken – durch Zwangsverwaltung (§§ 866 bis 871 ZPO; §§ 15 ff. und 146 ff. ZVG).

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