Rz. 78

Auch Dritte können von der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Allerdings sind sie nicht Beteiligte der Zwangsvollstreckung. Insbesondere bei der Forderungspfändung ist die Einbeziehung des Drittschuldners unumgänglich. Bei der Lohnpfändung ist es der Arbeitgeber. Ihm werden weitreichende Pflichten auferlegt, deren Verletzung ihn schadensersatzpflichtig machen kann.

14.3.1 Dritte bei der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO)

 

Rz. 79

  1. Auskunftspflicht (§ 841 ZPO)

    • Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841 Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungsurkunde aufgenommen?
    • Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvollstreckung (§ 930 ZPO), keine Auskunftspflicht bei Vorpfändung (§ 845 ZPO)
    • Umfang der Erklärungspflicht? (§ 841 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) Vorsicht: drohende Haftung bei fehlerhafter Auskunft (§ 840 Abs. 2 ZPO)
    • kein Anspruch gegen Gläubiger/Schuldner auf Erstattung der Kosten der Auskunft
  2. Maßnahmen und Hilfen gelegentlich der Lohnpfändung

    • Verrechnung von bevorrechtigten Ansprüchen mit sonstigen Ansprüchen (§ 850e Nr. 4 Satz 1 und 2 ZPO)
    • Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Klarstellung oder Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (auch im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO)
    • Übermittlung der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils an Gläubiger und/oder Schuldner zur Kenntnis und damit zum Ausschluss von drohenden Schadensersatzansprüchen
    • Hinterlegung (§ 853 ZPO, § 372 BGB)
  3. Ermittlungs- und Berechnungspflicht des Drittschuldners
  4. Rechtsbehelfe des Drittschuldners im Verfahren der Forderungspfändung, insbesondere die Erinnerung (§ 766 ZPO)

Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner rügen:

  • die Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
  • eventuell bestehende Zustellungsmängel
  • die Nichterfüllung einer angeordneten Sicherheitsleistung
  • die nicht ausreichende Bezeichnung der gepfändeten Forderung
  • Formmängel des Pfändungsbeschlusses
  • Unklarheiten in der Rangfolge
  • ungenaue oder nicht ausreichende Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
  • die Nichtbeachtung der Lohnpfändungsbeschränkungen (§§ 850 ff. ZPO)
  • die unrichtige Festsetzung der Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO
  • die Ungewissheit über die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten
  • Unklarheiten bei der Bestimmung des Auszahlungszeitraums

14.3.2 Dritte bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

 

Rz. 80

Dritte können bei der Sachpfändung ebenfalls betroffen sein, wenn ohne ihre Zustimmung ein in ihrem Gewahrsam befindlicher und/oder ihnen gehörender Gegenstand gepfändet wird.

Rechtsbehelfe?

  • Erinnerung (§ 766 ZPO)
  • bei Geltendmachung von materiellen Rechten am gepfändeten Gegenstand: Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

14.3.3 Dritte bei der Herausgabevollstreckung (§§ 883 bis 886 ZPO)

 

Rz. 81

Bei der Herausgabevollstreckung kann der Dritte als Gewahrsamsinhaber des herauszugebenden Gegenstandes, dessen Herausgabe er nicht zustimmt, oder als Mitgewahrsamsinhaber bei der Räumungsvollstreckung betroffen sein. Als Rechtsbehelf steht dem Dritten die Erinnerung (§ 766 ZPO) zu.

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