Rz. 7

Der Urkundsbeamte prüft den Eintritt der Rechtskraft in eigener Zuständigkeit anhand der Prozessakten. Seine Prüfung ist eine formelle, dahin gehend, ob die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen oder ein Rechtsmittel eingelegt ist (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 5). Dabei prüft er zunächst, ob der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist. Ob das Rechtsmittel zulässig eingelegt ist, hat er ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob für den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses ein Rechtsschutzinteresse besteht und für welchen Zweck der Antragsteller dasselbe tatsächlich benötigt (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 5 m. w. N.). Anhand der Prozessakten prüft der Urkundsbeamte, ob die Entscheidung formell rechtskräftig ist. Ohne weitere Prüfung ist das Rechtskraftzeugnis dann zu erteilen, wenn die Entscheidung mit der Verkündung rechtskräftig geworden ist. Reichen die Prozessakten nicht aus, um den Eintritt der Rechtskraft festzustellen, muss der Antragsteller zusätzliche Urkunden oder sonstige Nachweise beibringen. Dazu gehört insbesondere, wenn das Rechtsmittel bei einem anderen – höheren – Gericht einzulegen ist, das Notfristzeugnis (Abs. 2) dieses Gerichts. Kommt es bei dem Eintritt der Rechtskraft auf die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts oder die einer Rechtsmittelzurücknahme an, ist dies von dem Urkundsbeamten festzustellen. Er kann sich auch insoweit Nachweise erbringen lassen. So ist die Rechtsmittelrücknahme durch Vorlage des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 ZPO erbracht. Der Nachweis über einen Rechtsmittelverzicht kann z. B. durch die Vorlage der Sitzungsniederschrift (§ 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO) erbracht werden. Ist der Beginn des Laufes einer Notfrist von Bedeutung, muss der Urkundsbeamte die vom Antragsteller nachzuweisenden Fakten, wie z. B. die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung, selbstständig auswerten. Eine Anhörung des Gegners findet nicht statt (MüKoZPO/Götz, § 706 Rn. 4).

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