Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Antrag auf Entschädigung

Rz. 21 [Autor/Stand] Die entschädigungsberechtigten Personen (s. Rz. 7) werden nur auf Verlangen, nicht von Amts wegen entschädigt (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Berechtigte muss den Antrag auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach seiner Heranziehung bzw. nach dem Ersuchen stellen[2]; andernfalls erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Zum Fristbeginn vgl. § 2 Abs. ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Rechtsbehelfe

Rz. 797 Welche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle in Betracht kommen, richtet sich nach der Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (streitschlichtende Funktion), dem Wesen der Schiedsstelle selbst (Behördeneigenschaft) sowie insb. nach Art und Rechtscharakter der ergangenen bzw. anzugreifenden Entscheidung selbst. Rz. 798 Überhaupt nicht (selbstständig...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / cc) Betreibensaufforderung und Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG

Rz. 60 Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als drei Monate nicht betreibt. Dabei ist der Kläger in der Aufforderung auf die Folgen, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, hinzuweisen. Die Folge der Fiktion ist, dass der...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Inanspruchnahme der Erfindung

Rz. 697 Der Arbeitgeber hat das Recht die Diensterfindung nach den Vorgaben des § 6 ArbnErfG in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme hat nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG die Wirkung, dass alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Rz. 698 Die Inanspruchnahme einer Erfindung i.S.d. § 6 ArbnErfG ist ihrer Rechtsnatur eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willen...mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / aa) Zur Klageschrift

Rz. 43 Durch die Neufassung des § 92 Abs. 1 SGG sind die Anforderungen an die Klageschrift verschärft worden. Nunmehr müssen (in Anlehnung an § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO) die Angabe des Klägers, der Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens aufgeführt sein. Zur Bezeichnung der Beklagten genügt allerdings die Angabe der Behörde. Rz. 44 In § 92 Abs. 1 SGG ist nicht ausdrückli...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / E. Widerruf und Rücktritt

Rz. 403 Mit Inkrafttreten des SchuModG zum 1.1.2002 war zunächst heftig umstritten, ob sich durch die Integration des HWiG und des VerbrKrG in das BGB ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers aus §§ 312, 355 BGB n.F. ergeben könnte. In zwei Parallelentscheidungen vom gleichen Tag hat das BAG die Rechtsunsicherheit beendet und klargestellt, dass eine am Arbeitsplatz geschlossene ...mehr

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AGS 08/2023, Eingang eines ... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Zahlungsklage erhoben. Der Beklagte trat der Forderung entgegen. Das AG leitete die Klageerwiderung mit Schreiben vom 1.12.2021 weiter und setzte eine Frist zur Replik innerhalb von zwei Wochen. Das Schreiben ging am 6.12.2021 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 20.12.2021 beantragte der Prozessbevollmächtig...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / b) Formvorschriften

Rz. 26 Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Er ist beim zuständigen ArbG zu stellen. Hat der Arbeitnehmer z.B. wegen seiner Ortsabwesenheit, die den Zugang der Kündigungserklärung nicht hindert (vgl. oben Rdn 5), die Drei-Wochen-Frist versäumt, be...mehr

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AGS 08/2023, Verweigerte Au... / I. Sachverhalt

Dem Betroffenen wurde eine angeblich am 27.7.2022 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Mit Schreiben vom 31.8.2022 wurde er als Halter des Fahrzeuges unter der Anschrift pp. angehört. Eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte nicht. Ohne weitere Ermittlungen wurde dann am 27.10.2022 der Bußgeldbescheid erlassen und Zustellungsauftrag an diese Adresse...mehr

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§ 56 Verfahren vor dem BVerfG / C. Verfassungsbeschwerden

Rz. 8 Während bei Richtervorlagen auf die Entscheidungserheblichkeit abzustellen ist, geht es bei den Verfassungsbeschwerden um die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinen durch das GG geschützten Rechten verletzt ist. Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVe...mehr

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AGS 08/2023, Eingang eines ... / III. Amtsgerichtliches Vorgehen nicht gerechtfertigt

Hier habe das AG den Fristverlängerungsantrag der Klägerin übergangen und sein den Rechtszug abschließendes Urteil erlassen, ohne darüber entschieden zu haben. Diese Vorgehensweise sei nicht gerechtfertigt. Maßgebliche Vorschrift für die Verlängerung gerichtlich gesetzter Stellungnahmefristen sei § 224 Abs. 2 ZPO. Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen verlängert ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilseigner

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Anteilseigner regelmäßig zu Einnahmen aus der Kapitalbeteiligung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ist der Anteilseigner eine Privatperson, erfolgt die Erfassung bei Zufluss nach § 11 EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Vergütungsverfahren (bis 30.6.2016)

Rz. 172 Der Nachweis der Vergütungsberechtigung ist grundsätzlich durch Vorlage der Originalbelege zu führen.[1] Sie müssen grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag vorgelegt und können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.[2] Zum Streitjahr 2014 hat das FG Köln[3] entschieden, dass aus der Rechtsprechung des BFH[4], wonach es ausreichend ist, w...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.1 Antragstellung

Rz. 125 Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann über die zuständige Stelle in seinem Ansässigkeitsstaat beim BZSt, als der für das Vergütungsverfahren ausschließlich zuständigen Stelle[1], den Vergütungsantrag stellen. Der Antragsteller hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. [1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2] Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herange...mehr

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Kündigung / 19.5 Zulassung verspäteter Klagen

Auch wenn diese Frist versäumt ist, kommt noch die Zulassung der Klage nach § 5 KSchG in Betracht. § 5 KSchG eröffnet eine Möglichkeit zur Zulassung verspäteter Klagen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift, die dem Gedanken der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" folgt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die 3-W...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.2 Antragsbearbeitung

Rz. 137 Das BZSt muss dem Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich das Datum des Eingangs des Antrags beim BZSt mitteilen.[1] Es hat den Vergütungsantrag grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen.[2] Rz. 138 Bei begründeten Zweifeln an dem Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 20 Die Revisionsfrist ist eine gesetzliche Frist i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO, sodass bei Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 27 Nach der Neufassung des Abs. 2 durch das 2. FGOÄndG[1] läuft die Begründungsfrist unabhängig von der Einlegungsfrist. Der Lauf der Begründungsfrist wird demnach von der Versäumung der Einlegungsfrist nicht beeinflusst. Wurde die Einlegungsfrist versäumt und insoweit Wiedereinsetzung beantragt, ist die Revision, sofern die Begründungsfrist noch läuft, somit gleichwohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Adressat

Rz. 3a Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist nach der Neufassung des Abs. 1 ab 2001 zwingend beim BFH, nicht beim FG einzulegen. Die Einlegung der Revision beim FG (häufiger Fehler) ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren.[1] Leitet das FG die Revision zuständigkeitshalber an den BFH weiter und geht sie dort nach Ablauf der Revisionsfrist ein, ist die Frist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.5 Rechtsmittelfrist und Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Einem Beteiligten ist wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen erfüllt hat, die für eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag erforderlich sind. Mit der Bewilligung oder Ablehnung der PKH ist das Hindernis weggefallen. Innerhalb der zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Vertretungszwang

Rz. 13 Für die Einlegung der Revision gilt in vollem Umfang der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, d. h. ohne Einlegung durch einen vor dem BFH vertretungsbefugten Bevollmächtigten (bzw. eine entsprechende Berufsgesellschaft), fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit; das Rechtsmittel ist damit nicht wirksam eingelegt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.4 Fristbeginn bei Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 17 Hat das FG die Revison nicht zugelassen, ist zunächst gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[1] Wird auf diese Beschwerde die Revision vom BFH zugelassen, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig – ohne Revisionseinlegung – unmittelbar in das Revisionsverfahren übergeleitet[2], wenn der BFH nicht ausnahmsweise bei Verfahrensmängeln die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Revisionsantrag (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 32 Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1] Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht förmlich gestellt zu sein.[2] Es reich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.4 Rüge von Verfahrensmängeln (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 40 Rügt der Revisionskläger mit der Revisionsbegründung Verfahrensmängel (Verstoß gegen Prozessrecht), reicht die bloße Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bzw. die Angabe der Umstände der Rechtsverletzung (Abs. 3 Nr. 2a) nicht aus. Nach Abs. 3 Nr. 2b müssen darüber hinaus die Tatsachen angegeben werden, die den Verfahrensmangel ergeben, um dem BFH die Prüfung des Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 5.2 Einzelfälle

Rz. 36 Dem Schutzzweck entsprechend ist § 119 Nr. 4 FGO weit auszulegen. Ein Mangel in der Vertretung liegt z. B. vor, wenn der Beteiligte deshalb nicht zu Wort kommen konnte, weil er z. B. keinen gesetzlichen Vertreter hatte oder zu Unrecht als prozessfähig angesehen worden ist.[1] Das gilt auch für die Fälle mangelnder Prozessführungsbefugnis oder mangelnder Beteiligungsfäh...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Rechtsschutzgarantie[1] sichert den Zugang zum Verfahren. Das Recht auf Gehör gewährleistet den angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist für jedes Geric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Vertretungszwang

Rz. 24 Dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO unterliegt nicht nur die Einlegung der Revision, sondern – wie alle Prozesshandlungen vor dem BFH – auch die Revisionsbegründung in vollem Umfang.[1] Der Vertretungszwang erstreckt sich auch auf den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist[2] und auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.1 Monatsfrist – Berechnung

Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fris...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.3 Nachträgliche Urteilsberichtigung oder -ergänzung

Rz. 16a Wird das FG-Urteil nachträglich nach §§ 107-109 FGO ergänzt, gelten für den Beginn der Revisionsfrist folgende Grundsätze: Eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten löst regelmäßig keine Beschwer aus, sodass grundsätzlich mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Revisions...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.1 Antrag des Zulageberechtigen

Rz. 20 § 90 Abs. 4 S. 1 EStG in der Fassung bis 31.12.2023 knüpft die Festsetzung der Zulage an einen besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Im Wesentlichen sind nach dieser Rechtslage folgenden Fallgruppen Grund für einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG: Der Zulageberechtigte hat keine Zulage erhalten oder die zunächst gewährte Zulage wurde nach Überprüfung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.1 Frist

Rz. 8 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen ...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / III. Umfang der Bewilligung und Erstreckung der Beiordnung

Rz. 53 Wenn einem Beteiligten VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wurde, ist er von der Verpflichtung, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige zu zahlen, befreit, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG. Diese Kosten werden von der Staatskasse übernommen. Der RA kann seine Vergütung, ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 2. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten

Rz. 665 Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, § 55 Abs. 2 FamGKG, kann Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Wert einer Verfahrenswertbeschwerde berechnet sich nach Differenz zwischen den nach dem festgesetzten ...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 5. Beiordnung eines Notanwalts

Rz. 44 Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, § 78 Abs. 5 FamFG. Rz. 45 Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtsz...mehr

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Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 2.1 Erklärungsfristen zum Rentensplitting

Rz. 6 Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zur Durchführung eines Rentensplittings i. S. v. § 120a Abs. 1 kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden (Abs. 1 Satz 1). Erklärungen, die zu einem früheren Zeitpunkt beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.5 Tod des Antragstellers

Rz. 14 Abs. 5 regelt, wie zu verfahren ist, wenn entweder der antragstellende Ehegatte/Lebenspartner oder der antragstellende rentenberechtigte Hinterbliebene vor Abschluss des Abänderungsverfahrens verstorben ist. Nach Abs. 5 Satz 1 endet das Abänderungsverfahren grundsätzlich mit dem Tod des Antragstellers. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, wenn ein anderer Antr...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.4.1 Rentenabfindung als Ausschlussgrund

Rz. 37 Soweit ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings vorliegen, kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 allein herbeiführen (vgl. Komm. zu RZ 27 bis 31); für Todesfälle ab 1.1.2008 gilt dies nur, solange die...mehr

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Jansen, SGB VI § 186 Zahlun... / 2.1 Anspruchsberechtigung

Rz. 3 Anspruchsberechtigt ist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer gewesen wäre, wenn für diese Beschäftigung nicht gemäß § 5 Versicherungsfreiheit be...mehr

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Jansen, SGB VI § 186 Zahlun... / 2.2 Antrag

Rz. 5 Das Antragsrecht steht neben dem Versicherten auch den in § 186 Abs. 2 genannten Personen (Ehepartner, Lebenspartner, Waisen) zu, wenn der Nachzuversichernde vor Durchführung der Nachversicherung verstirbt. Dabei ist die in Abs. 2 vorhandene Rechtsfolge zu beachten. Dies ergibt sich aus dem Wort "nacheinander". Der Antrag kann bei dem früheren Arbeitgeber oder direkt b...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (3) Form und Frist der Anfechtung

Rz. 183 Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Kausalität zwischen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Fristversäumnis

Rz. 594 Enthält der Beschluss des Nachlassgerichts nicht die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht.[463] Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertre...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Oberlandesgericht als Beschwerdegericht

Rz. 600 Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Rz. 601 Weiterleitung einer irrtümlich beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeschrift an das zuständige Amtsgericht: Ist für das Beschwerdegericht ohne ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / a) Muster: Vorsorgevollmacht mit anwaltlichem Bevollmächtigten und Kontrollbevollmächtigtem

Rz. 157 Muster 2.5: Vorsorgevollmacht mit anwaltlichem Bevollmächtigten und Kontrollbevollmächtigtem Muster 2.5: Vorsorgevollmacht mit anwaltlichem Bevollmächtigten und Kontrollbevollmächtigtem Vorsorgevollmacht mit Kontroll- und Verfahrensbevollmächtigung [227] Nach eingehender Beratung über die mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht verbundenen Risiken bevollmächtige ich, __...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Anfechtungsgründe

Rz. 327 Anfechtungsgründe können sein: Irrtum, Drohung oder Täuschung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 BGB) oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als vom Gesetz vermuteter Irrtum (§§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB). Voraussetzung für eine Anfechtung wegen des Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ist aber, dass dieser zum Zeitpunkt der Anfechtung noch vorhanden ist, § 2281 Abs. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / e) Fehlender Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid

Wenn der Steuerpflichtige keinen Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegt, mit dem der VdN aufgehoben wird, würde zwar das Änderungsverfahren nach dem Rechtsgedanken des § 365 Abs. 3 AO nunmehr hinsichtlich des Aufhebungsbescheids fortgeführt. Im Ergebnis scheitert eine Änderung aber daran, dass ohne VdN keine Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO mehr möglich ist. Sofern nicht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / c) Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid

Ist ein Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid noch möglich, kann damit das Änderungsbegehren wiederholt werden. Beraterhinweis Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, bleibt wiederum nur noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei diesmal als unverschuldetes Hindernis i.S.v. § 110 Abs. 1 AO die unerkannte Unwirksamkeit des Änderungsbescheides in...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / f) Ergebnis

Gegen einen Bescheid, mit dem das FA den VdN gem. § 164 Abs. 3 AO aufhebt, muss Einspruch eingelegt werden, wenn zuvor ein Änderungsantrag gem. § 164 Abs. 2 S. 2 AO gestellt wurde, über den das FA noch nicht entschieden hat. Ist die Einspruchsfrist hierfür bereits verstrichen, sollte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft werden.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fallstricke bei Änderungsan... / d) Ergebnis

Stellt sich heraus, dass ein zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 164 Abs. 2 AO ergangener Änderungsbescheid unwirksam geblieben ist und ist der VdN bereits aufgehoben worden, sollte binnen eines Monats ab Kenntnis von der Unwirksamkeit der Änderungsfestsetzung gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch eingelegt werden und – sofern dies nach Ablauf der für ihn geltenden Einsp...mehr