Rz. 34
Gem. § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden gehindert war, eine der dort genannten Fristen einzuhalten. Da die Partei sich das Verschulden ihres Anwalts zurechnen lassen muss (§ 85 ZPO), kann die schuldhafte Versäumung der Frist den haftungsauslösenden Umstand bilden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass bei Anwendung des § 233 ZPO kein von § 276 Abs. 2 BGB abweichender Maßstab gilt. Gefordert ist lediglich die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts.[61] Dasselbe gilt für die unverschuldete Versäumung eines Termins nach § 337 Satz 1 ZPO.[62]
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