Rz. 40
Gegen Beschlüsse und Verfügungen (nicht gegen Urteile) der Strafgerichte kann gem. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden, soweit diese Entscheidungen nicht der Urteilsfällung vorausgehen und damit automatisch zugleich mit dieser angefochten werden (§ 305 StPO). Mit der Beschwerde sind z.B. der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen anfechtbar. Die Beschwerde ist grds. unbefristet möglich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine sofortige Beschwerde vorsieht (bspw. gem. § 46 Abs. 3 StPO bei Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), die binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist.
Rz. 41
Muster 3: Beschwerdeeinlegung
Muster: Beschwerdeeinlegung
Rechtsanwalt Haupt | Hannover, den _________________________ |
An das
Amtsgericht Hannover
– Abteilung für Strafsachen (14 Gs 20/19) –
Volgersweg
30175 Hannover
Beschwerde
In der Strafsache gegen
Klaus Müller
geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung
lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht anbei) des Beschuldigten gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis durch den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 25.3.2019 – 14 Gs 20/19 – Beschwerde ein.
Begründung:
_________________________ (Es folgt die Begründung)
Rechtsanwalt
– Anlage –
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