Leitsatz

1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr.

2. Bei der Ermittlung, ob die 110 €-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht.

3. Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.

 

Normenkette

§ 357 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, § 356, § 355 AO, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (i.d.F. des ZollkodexAnpG)

 

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung erließ das FA unter dem Datum 29.10.2013 einen Nachforderungsbescheid wegen Lohnsteuer betreffend einer Betriebsveranstaltung im Jahr 2011. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt jedoch keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen.

Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2013 Einspruch beim (unzuständigen) FA Y ein. Am 6.12.2013 ging das vom FA Y weitergeleitete Schreiben beim (zuständigen) FA ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.8.2014 verwarf das FA den Einspruch der Klägerin als unzulässig. Der Einspruch sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen der schuldhaften Fehladressierung des Einspruchsschreibens nicht gewährt werden.

Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2017, 3 K 3046/14, Haufe-Index 11200643) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die Klägerin habe die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO gewahrt. Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO sei die Anbringung bei einer anderen Behörde – hier dem FA Y – unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Denn übermittelt i.S.d. § 357 Abs. 2 Satz 4 AO werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige FA an das zuständige FA).

Der Klage sei auch in der Sache stattzugeben. Die Nachforderung der Lohnsteuer im Hinblick auf das Mitarbeiterfest 2011 sei rechtswidrig. Bei der Aufteilung der Gesamtkosten des Mitarbeiterfests sei von mindestens 596 Teilnehmern auszugehen mit der Folge, dass die Freigrenze von 110 EUR nicht überschritten sei.

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hat der BFH die angefochtene Vorentscheidung aufgehoben und Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

1. Die Klägerin hat den auf den 28.11.2013 datierten Einspruch nicht verspätet, sondern innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Hiervon ist das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Dabei kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob er der Rechtsauffassung des FG folgen könnte, wonach ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige FA an das zuständige FA) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen FA) i.S.d. § 357 Abs. 2 Satz 4 AO übermittelt wird. Denn vorliegend beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr.

2. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.

a) Er ist gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – in der ab dem 1.8.2013 gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013 (BGBl I 2013, 2749) – schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO).

b) Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

3. Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs binnen Jahresfrist zulässig (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).

4. Nach diesen Grundsätzen ist der Einspruch von der Klägerin fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin konnte den Einspruch gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AOfristwahrend binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Lohnsteuernachforderungsbescheids ...

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