Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / cc) Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel

Rz. 42 Ist das Urteil nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar und ein Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht gestellt worden, so lässt § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG gleichwohl in Anwendung von § 707 Abs. 1 und § 719 Abs. 1 ZPO noch eine nachträgliche Einstellung der Zwangsvollstreckung zu. Rz. 43 Danach ist eine nachträgliche Einstel...mehr

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FF 04/2024, Rechtsprechung ... / 8 Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 24.1.2024 – XII ZB 171/23 a) Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH Urt. v. 24.9.2015 – IX ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 / 1.4 Voranmeldungszeitraum

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr.[1] Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[2] Maßgebend dafür, ob die Grenze von 7.500 EUR überschritten wurde, ist allein die eigene Steuerschuld des Unternehmers. Umsätze, für die sein Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Berufung: Verlängerung der ... / 3 Das Problem

Ein AG verurteilt Wohnungseigentümer B, an die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K einen Betrag in Höhe von 1.096,47 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Eine Feststellungswiderklage des B weist es ab. In dem Termin vor dem AG wird B durch einen Rechtsanwalt Z vertreten. Das Urteil wird laut Postzustellungsurkunde ungeachtet dessen nicht Z, sondern B persönlich am 6.8.2020...mehr

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§ 16 Abs. 5 GrEStG als verm... / 6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Grundsätzlich besteht im Steuerrecht die Möglichkeit, bei einer unverschuldeten Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu beantragen. Diese Möglichkeit scheidet bei einer Versäumung der Anzeigefrist jedoch regelmäßig aus. Der BFH hat es in seiner Entscheidung vom 20.1.2005 (BFH v. 20.1.2005 – II B 52/04, BStBl. II 2005, 492 = GmbHR 2005, 790 ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Pflichtverletzungen

Rz. 17 Stand: EL 137 – ET: 03/2024 Der Stpfl ist verpflichtet, den Vordruck oder die entsprechenden Abfragen in der Internetversion (ELSTER; vgl Hundsdörfer/Siegmund, DB 2003, 2460) sorgfältig auszufüllen (zur Sorgfaltspflicht EFG 2014, 1647 = DStRE 2015, 1074). Alle ausdrücklich gestellten Fragen sind zu beantworten; anderenfalls ist eine spätere Änderung oder eine Ergänzung...mehr

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Erbprozessrecht / 2.2 Auswirkung auf Fristen

Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf materiellrechtliche Fristen. Wurde durch eine Klage eine Verjährungsfrist gehemmt, bleibt diese Hemmung trotz der Unterbrechung des Verfahrens oder der Aussetzung fortbestehen. Jedoch endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 17 ... / 3.4.4 Übergangsregelung für Altverträge aufgrund des Gesetzes v. 18.12.2013

Rz. 44 § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG gilt zunächst nur für neu abgeschlossene Ergebnisabführungsverträge (Rz. 34). Für Verträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen worden sind, die sog. Altverträge, enthält § 34 Abs. 10b S. 2–4 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[1] eine Übergangsregelung; diese ist aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 2 KStG auch nach der Abs. 10b nicht m...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / III. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Abschließend hat das OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt, dem Auftraggeber und Erinnerungsführer sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 151 Abs. 1, 60 VwGO) zu gewähren. Es sei nämlich nicht vorgetragen, dass der Erinnerungsführer ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschlu...mehr

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AGS 02/2024, Fragen und Lös... / 2. Abwandlung

Im Ausgangsfall hat der Beklagte wieder gegen das erstinstanzliche Urteil am 20.2. rechtzeitig Berufung eingelegt. Rechtsanwalt A hat mit Schriftsatz v. 10.3. deren Zurückweisung beantragt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet der Beklagtenvertreter die Berufung und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründun...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / I. Sachverhalt

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten einer Partei hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des VG Potsdam am 19.12.2022 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 Abs. 1 RVG erlassen, der dem Mandanten am 23.12.2022 zugestellt worden ist. Diesem Beschluss beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Angaben über den einzulegenden Rechtsbehelf, das Gericht, be...mehr

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AGS 02/2024, Kostenerstattu... / III. Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr

1. Gesetzliche Grundlagen Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass es in § 64 Abs. 7 ArbGG für das Berufungsverfahren – ebenso übrigens wie in § 72 Abs. 6 ArbGG für das Revisionsverfahren – an einer Bezugnahme auf § 12a ArbGG fehle (s. BAG AGS 2016, 98 =...mehr

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AGS 02/2024, Inhalt der Rec... / II. Anwendbare Verfahrensvorschriften

Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RVG wird im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vergütung vom UdG festgesetzt. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG gelten die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend, hier somit die Vorschriften der VwGO. 1. Frist von zwei Wochen Nach den Ausführungen des OVG...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.3 Hinterbliebenenrenten

Rz. 10 § 99 Abs. 2 erfasst die Hinterbliebenenrenten. Das sind die Witwen- und Witwerrenten (§ 46) sowie die Waisenrenten (§ 48), nicht jedoch die Erziehungsrente gemäß § 47 (vgl. Rz. 5). Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) richtet sich nach der Sonderregelung in § 268 (Rente ab Antragsmonat). Rz. 11 Die Hinterbliebenenren...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 3 Rechtsprechung

Rz. 16 Rentenbeginn bei Beitragsnachentrichtung: BSG, SozR 2200, Nr. 22 zu § 1290 RVO. Beitragsentrichtung nach dem WGSVG: BSG, Urteile v. 20.10.1987, 11a RA 52/86, und v. 16.2.1984, 1 RJ 34/83. Rentenbeginn einer Waisenrente bei Ausbildungsaufnahme nach dem Tod des Versicherten: BSG, Urteil v. 15.2.1979, 5 RJ 56/77. Rentenbeginn und Herstellungsanspruch: BSG, SozR 2200, Nr. 11 zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.3.2 Ausübung des Veranlagungswahlrechts

Rz. 60 § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet nur auf Antrag des Stpfl. Anwendung. Der Antrag, für den keine besondere Form vorgeschrieben ist,[1] gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 3 EStG erstmals für den Vz, für den er gestellt wurde. Er ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Vz zu stellen und gilt, solange er nicht widerruf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 105 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

Gesetzestext (1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (2) Die Entscheidu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte die nach § 104 Abs. 1 GBO gesetzte Widerspruchsfrist versäumt hat. Zudem muss der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein, diese Frist einzuhalten (siehe Rdn 6). Die Wiedereinsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beteiligten. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

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§ 9 Prozessuales / bb) Berufungsbegründungsfrist

Rz. 97 Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Ein Berichtigungsbeschluss hat auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss.[123] In Bausachen ist es wegen der Komplexität des Sachverhalts und der einzuholenden Informationen häufig schwierig, die Frist einzuhalten. Nicht selten bedarf es der Einholung eines Privatgutac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 4 [Umstellungsschutzvermerk]

Gesetzestext (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wied...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 5 [Löschung des Umstellungsschutzvermerks]

Gesetzestext (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Ausschlussfrist (Abs. 3)

Rz. 3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich, wenn die neue Rangordnung im Grundbuch eingetragen bzw. seit dem Ende der Widerspruchsfrist ein Jahr verstrichen ist (Abs. 3). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die in jedem Fall eine Wiedereinsetzung unmöglich macht. Diese Ausschlussfrist ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[5] Gegen die V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 2)

Rz. 8 Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse ...mehr

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§ 9 Prozessuales / aa) Zuständiges Berufungsgericht

Rz. 90 Das Berufungsgericht ist mit Name und Ort zu bezeichnen, damit die Rechtsmittelschrift das zuständige Gericht fristgemäß erreicht. Der Rechtsanwalt muss die Berufungsschrift deshalb selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (2) Die Entscheidung, durch di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Frist und Form

Rz. 23 Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Beteiligten von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Eine Verlängerung oder Abkürzung der Frist ist nicht möglich. Für den Lauf der Frist ist weder eine förmliche Zustellung an den Beteiligten noch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Formlos mitgeteilte Entscheidungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf. Rz. 15 [Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuld...mehr

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Vorbemerkungen / II. Tätigkeiten des Rechtspflegers

Rz. 10 Hat – was in Grundbuchsachen der Regelfall ist – der Rechtspfleger entschieden, so ist nach § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegen die Entscheidung des Richters zulässig ist. Kann gegen die Entscheidung des Richters nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck, Allgemeines

Rz. 1 § 105 GBO regelt – im Wesentlichen in Überstimmung mit den §§ 17–19 FamFG – die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierdurch sollen in einem engen Rahmen Korrekturmöglichkeiten eröffnet werden. Dies dient der Umsetzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Abs. 2 1. Alt. schreibt ausd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Frist

Rz. 32 [Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass ist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Die kurz bemessene Frist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die zeitliche Befristung des Erlassantrags dient dem Interesse des Steuergläubigers, ihm alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er die Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2, Abs. 3 FamFG

Rz. 35 Die Rechtsbeschwerde erfordert die Einhaltung der in § 71 FamFG aufgestellten Formvorschriften. Insbesondere ist nach § 71 Abs. 2, Abs. 3 FamFG eine Begründung notwendig. Diese muss ebenfalls innerhalb der Monatsfrist geliefert werden. Auch insoweit kann, wenn die Frist schuldlos nicht eingehalten wurde, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 ff. FamF...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Kosten

Rz. 11 Mit der Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden. Die Rechtsanwaltstätigkeit ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. Eine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr fällt nur bei einer Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts im Wiedereinsetzungsverfahren an.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtskräftige Feststellung der Gegenstandslosigkeit (lit. c)

Rz. 13 Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen (lit. a) und ist auch der Weg der Löschungsankündigung (lit. b) nicht möglich, so kann nach lit. c die Löschung aufgrund eines mit Gründen versehenen förmlichen Feststellungsbeschlusses erfolgen. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn der Betroffene oder sein Aufe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rz. 7 Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Entscheidung, auch wenn sie in Form eines selbstständigen Beschlusses ergeht, – abgesehen von der Rechtspflegererinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG – angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung unanfechtbar (Abs. 2 S. 1 Hs. 1). Die Entscheidung ist bindend und kann auch nicht inzidenter im Rahmen der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Keine Rechtsbeschwerde

Rz. 6 Die Rechtsbeschwerde ist nach Abs. 2 ausgeschlossen, weil diese nach Auffassung des Gesetzgebers den Besonderheiten des Rangklarstellungsverfahrens nicht gerecht werden würde.[3] Dies gilt auch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 3 FamFG für den Fall einer abgelehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sich die Anfechtung der Versagung der Wiedereinse...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 8. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 424 Bei der nominalen Kapitalerhöhung bzw. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln[1421] werden anstelle neu einzubringender Vermögenswerte Rücklagen und Reserven der GmbH zur Kapitalerhöhung verwendet. Ungebundenes und ausschüttungsfähiges Kapital wird in gebundenes Gesellschaftskapital umgewandelt, an dem die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung p...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 11 § 71 GBO setzt eine Entscheidung des Grundbuchamts voraus. Der Begriff der Entscheidung ist so zu verstehen wie derjenige in dem früheren § 19 FGG; das FamFG hat diesen Begriff für Grundbuchsachen unberührt gelassen. Entsprechend fallen darunter alle vom Grundbuchamt in der Sache selbst erlassenen endgültigen Beschlüsse (vgl. § 38 FamFG) oder Zwischenverfügungen (vgl....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Durch § 112 GBO wird klargestellt, dass mit der Eintragung die neue Rangordnung materiellrechtliche Wirksamkeit erlangt und die alte Rangordnung vollständig beseitigt ist. Die neue Rangordnung ist so zu behandeln, als ob sie von vornherein eingetragen gewesen wäre.[1] Sie ist nicht eine nachträgliche Rangänderung im Sinne des § 880 BGB. Bei späteren Verfahren darf auf ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / IX. Offenlegung

Rz. 227 Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne Vollhaftung einer natürlichen Person unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie von Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 325–329 HGB). Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss auch die Erklärung zum Corp...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Frist, Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG

Rz. 32 Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft eine Frist von einem Monat (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§§ 41, 15 FamFG) des angefochtenen Beschlusses. Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post geschehen. Dem Beteiligten, dessen Willen die Beschwerdeentscheidung nicht ent...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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zfs 12/2023, Zustellung des... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die Entscheidung beruht auf § 70 Abs. 1 OWiG. Danach hat das Gericht (in jeder Lage des Verfahrens) den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet sind. Ungeachtet der Vorentscheidung Verwaltungsbehörde oder gar einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs hat das mit der Sach...mehr

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zfs 12/2023, Zustellung des... / 1 Sachverhalt

Der Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid ein Verstoß gegen die Sächsische-Corona-Notfall-Verordnung zur Last gelegt. Dieser Bescheid wurde der Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31.3.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.4.2022, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am 19.4.2022, legte die Betroffene unter anderem gegen den oben genannten Bußgeldbescheid ...mehr

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AGS 12/2023, Keine unrichti... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Rechtsbehelfsbelehrung a) VG Köln Die Rechtsbehelfsbelehrung des VG Köln war nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, die den in dieser Vorschrift aufgeführten Anforderungen genügen muss. Bereits der Einleitungssatz dieser Vorschrift ("Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen a...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / l) Finanzamt; Sozialversicherungsrecht

Rz. 120 Der Nachlasspfleger hat sämtliche an ihn gerichteten und bei ihm eingehenden Steuerbescheide zu prüfen, um im Interesse der Erben ggf. Rechtsmittel einzulegen. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt, einen Steuerberater zu beauftragen. Üblich und sachgemäß ist, den bislang mandatierten Bevollmächtigten weiter zu beauftragen. Rz. 121 De...mehr

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AGS 12/2023, Übermittlung d... / II. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Beschwerdeführer Das LSG Essen hat zunächst darauf hingewiesen, dass nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung das Land Nordrhein-Westfalen als "Staatskasse" anzusehen ist, das vom Bezirksrevisor vertreten werde. Dieser sei organisatorisch dem Land Nordrhein-Westfalen zugeordnet und trete für dieses Land als ...mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Inventarfrist durch Antrag eines Nachlassgläubigers auf Inventarerrichtung, § 1994 BGB

Rz. 35 Anders ist dies, wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragt, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB [52] und das Nachlassgericht die Inventarfrist durch Beschluss (§ 40 FamFG), der den Erben zuzustellen ist, § 1995 BGB,[53] setzt. Dann wird die Inventarisierung zur Obliegenheit [54] und der Erbe muss eine vom Gericht gesetzte Frist einhalten, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zulässigkeit und Wirkung

Rn. 3 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Unverändert ist gegen Entscheidungen des BfJ über die Festsetzung von Ordnungsgeldern, die Verwerfung des Einspruchs oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gegen eine Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Verfahrens nach § 335 Abs. 3 Satz 5 eine Beschwerde zulässig, "soweit sich aus Satz 2 oder den nachst...mehr