Detlef Burhoff, Ralph Gübner
Rdn 3893
Literaturhinweise:
Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 31–33 OWiG, DAR 2014, 187
Fromm, Ende der "Verjährungsfallen" im Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht?, StraFo 2010, 223
ders., Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit, DAR 2024, 71
Goldbach/Friedrich, Verteidigung im OWi-Verfahren mit der Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208
s. auch die Hinw. bei → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3851.
Rdn 3894
Die Unterbrechungstatbestände sind in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–15 abschließend aufgeführt (wegen der allgemeinen Fragen → Verjährung, Unterbrechung, Allgemeines, Rdn 3851).
Um die Übersichtlichkeit zu wahren, wird im Folgenden der jeweilige Unterbrechungstatbestand nur verkürzt wiedergegeben.
Rdn 3895
1. § 33 Abs. 1 S. Nr. 1 regelt die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ermittelt wird oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.
Rdn 3896
a) Der Unterbrechungstatbestand in Nr. 1 enthält vier selbstständige Unterbrechungshandlungen. Es ist allgemeine Auffassung, dass die Verjährung nach Nr. 1 gegenüber dem Betroffenen nur einmal unterbrochen werden kann (BGHSt 27, 110, 113; StV 2019, 21; 2015, 111 = NStZ-RR 2014, 340; OLG Brandenburg DAR 2007, 396 = VRR 2007, 352; OLG Braunschweig NZV 2008, 108; OLG Celle NZV 2001, 88; OLG Düsseldorf DAR 1999, 175; OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2015 – 1 RBs 175/15; OLG Jena VRS 111, 281; für die ähnlich formulierte Regelung im Strafverfahren BGH StraFo 2004, 359; NStZ 2009, 205 = StraFo 2008, 436 = StV 2009, 696 = StRR 2008, 431). Maßgeblich ist also die zeitlich erste Unterbrechungshandlung u...