Rz. 16
[Autor/Stand] Das ErbStRG trat "am" 1.1.2009 in Kraft und Art. 3 ErbStRG trat "am" 1.7.2009 außer Kraft. Nach dieser klaren Anordnung des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG galt eine gesetzliche Ausschlussfrist,[2] über deren exaktes Enddatum einst keine Einigkeit herrschte. Der BFH bestätigte aber alsbald die dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 ErbStRG nicht entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung, die Option erlösche stets "zum" 1.7.2009,[3] mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass das Wahlrecht in allen Fällen des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStRG nur bis einschließlich 30.6.2009 auszuüben sei.[4] Spätere Anträge waren daher verspätet; sie konnten auch nicht wegen sachlicher Unbilligkeit akzeptiert werden.[5] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mag zwar unter besonderen Umständen denkbar gewesen sein,[6] wurde allerdings im vorzit. Urteilsfall des BFH versagt.[7]
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