Rz. 51

Die Fristenkontrolle obliegt in erster Linie dem Rechtsanwalt. Er kann aber die Kontrolle der Fristen auf bewährtes Büropersonal übertragen. Der Anwalt hat durch eine qualifizierte Büroorganisation sicherzustellen, dass Fristen nicht in Vergessenheit geraten und ordnungsgemäß bearbeitet werden. Die ordnungsgemäße Büroorganisation ist Aufgabe des Anwalts. Seine Anweisungen müssen klar, verständlich und lückenlos sein. Sind sie dies nicht, wird er sich im Fall einer Fristversäumung ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen müssen mit der Folge, dass er keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält.

 

Rz. 52

Nach Ansicht des BGH kann sich der Rechtsanwalt i.d.R. bei juristisch ausgebildeten Hilfskräften noch mehr als beim Laienpersonal darauf verlassen, dass diese um die Bedeutung von Rechtsmitteln wissen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten umsichtig und gewissenhaft ausführen, was bedeutet, dass die Anforderungen an die Überwachungspflichten für den Rechtsanwalt geringer sind.

 

Rz. 53

Unverzichtbar sind eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige regelmäßige Kontrolle des zuverlässigen Personals.

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