Rz. 94

Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt werden, § 143 Abs. 2 BGB, nach dem Tod des Vertragspartners gegenüber dem Nachlassgericht, § 2281 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr, § 2283 Abs. 1 BGB, und beginnt im Falle eines Irrtums mit Kenntnis vom Irrtum, § 2282 Abs. 2 BGB, im Falle der Drohung mit Beendigung der Zwangslage und bei Hinzutreten eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten mit der abstrakten Entstehung von dessen Pflichtteilsrecht.

 

Rz. 95

Die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrags ist eine Ausschlussfrist. Sie kann weder verlängert noch kann gegen ihre Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Deshalb muss der Rechtsberater, der wegen einer in Betracht kommenden Anfechtung aufgesucht wird, rasch alle in Betracht kommenden Umstände aufklären.

 

Rz. 96

 

Praxishinweis

Die Anfechtungserklärung muss dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung zugehen, eine begl. Abschrift reicht nicht. Dies muss überwacht werden.

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