Rz. 11

Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner hat die Wirkungen eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGHZ 87, 166 = ZIP 1983, 618 = WM 1983, 599 = NJW 1983, 1738 = MDR 1983, 663 = DB 1983, 2410 = BB 1984, 178). Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH, NJW 1985, 863). Sie begründet den Rang eines auflösend bedingtes Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht (§ 845 Abs. 2 i. V. m. §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; BGH, NJW 2001, 2976 = WM 2001, 1223 =  BB 2001, 1436 =  VersR 2001, 504 = BGHReport 2001, 858 = InVo 2001, 377 = MDR 2001, 1133 = KTS 2001, 476 = KKZ 2002, 39 = DGVZ 2002, 58 = ZAP EN-Nr 470/2001 = DB 2001, 2601). Sie muss daher für ihre Wirksamkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 21 = FoVo 2012, 33 = JurBüro 2012, 102 = DGVZ 2012, 30 = Rpfleger 2012, 91 = ZInsO 2012, 97 = DB 2012, 228 = MDR 2012, 54 = WM 2011, 2333). Sie begründet keine Einziehungsbefugnis an der Forderung. Der Drittschuldner ist weder verpflichtet, die vorgepfändeten Beträge an den Gläubiger zu überweisen, noch die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO abzugeben (AG Heilbronn, DGVZ 2017, 57). Diese Verpflichtung entsteht erst durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses (BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199 = BB 1977, 867 = MDR 1977, 746 = JZ 1977, 802; vgl. auch § 840 Rn. 2). Erfolgt die anschließende Pfändung nur wegen eines Teilbetrages, so entsteht auch nur in dieser Höhe ein Pfandrecht. Wegen des überschießenden Teilbetrages besteht keine Beschlagnahmewirkung (VG Ansbach, 14.12.2006, AN 1 K 06.02162 – Juris).

 

Rz. 12

Die Pfändung der Forderung gilt rückwirkend ab dem Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots, sofern binnen eines Monats dem Drittschuldner der endgültige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die innerhalb der Frist eines Monats nachfolgende Pfändung muss im Zeitpunkt ihrer Vornahme wirksam sein; d. h., die Pfändung muss in den besonderen Fällen (z. B. bei § 830 ZPO) nach den entsprechenden Formvorschriften bewirkt werden. Deshalb kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Anschluss an eine vom Gläubiger bewirkte Vorpfändung auch dann nicht mehr erlassen werden, wenn das Insolvenzverfahren zwar erst nach der Vorpfändung, aber vor Erlass der Pfändung wirksam geworden ist (LG Karlsruhe, Rpfleger 1997, 268). Bei einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung begründet die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor Eintragung der Pfändung im Grundbuch keinen Pfändungsrang. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist auch nicht als rangwahrende Vorpfändung im Sinne des § 845 ZPO anzusehen (OLG Köln Rpfleger 1991, 241 m. Anm. Hintzen).

Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt gem. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB. Um die Frist zu wahren, sollte das Gericht – am besten farblich – in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darauf hingewiesen werden, dass bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot läuft. Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Vorpfändung wirkungslos. Ferner verliert der Gläubiger seine Rangstelle (OLG Hamm, InVo 1998, 229). Insofern besteht für einen Rechtsanwalt die Gefahr eines Regresses, zumal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 230ff. ZPO nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 13

Der vorpfändende Gläubiger hat ein Rangvorrecht gegenüber später pfändenden Gläubigern. Es sind daher alle vom Schuldner nach der Vorpfändung getroffenen Verfügungen über die Forderung und jede Leistung des Drittschuldners an den Schuldner dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Dies gilt nicht für eine Verfügung eines Mitinhabers eines Oder-Kontos über eine (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung gegen die Bank trotz einer die Auszahlung des anderen Mitinhabers betreffenden Vorpfändung des Oder-Kontos (OLG Dresden, InVo 2001, 295; a. A. OLG Stuttgart InVo 1999, 150). Bei der Pfändung der Forderung durch einen weiteren Gläubiger des Schuldners oder bei der Verpfändung der Forderung zwischen Zustellung der Vorpfändung und der – rechtzeitig – nachfolgenden Pfändung hat der vorpfändende Gläubiger die bessere Rangstellung (§ 804 Abs. 3 ZPO). Die nachfolgende Pfändung nimmt den Rang des Arrestpfandrechts ein. Im Falle einer weiter gehenden endgültigen Pfändung beschränkt sich die rangwahrende Arrestwirkung der Vorpfändung auf die vorgepfändeten Forderungen (BGH, BB 2001, 1436).

 

Rz. 14

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher (zur Zustellung der Vorpfändung bei einem Steuererstattungsanspruch vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 21 = FoVo 2012, 33 = JurBüro 2012, 102 = DGVZ 2012, 30 = Rpfleger 2012, 91 = ZInsO 2012, 97 = DB 2012, 228 = MDR 2012, 54 = WM 2011, 2333). Bei gerichtlichen Pfän...

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