Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags.

Das AG hat nach im Jahr 2014 erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin durch Endbeschluss v. 27.7.2018 u.a. ihren Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen und zugleich den Versorgungsausgleich der zuvor rechtskräftig geschiedenen Beteiligten geregelt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16.8.2018 zugestellt worden. Das OLG hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mangels Bedürftigkeit mit – ihr am 13.11.2018 zugegangenem – Beschl. v. 2.11.2018 abgelehnt. Am 27.11.2018 hat die Antragsgegnerin beim AG Beschwerde eingelegt, diese zugleich begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, dass sie mit der Zurückweisung ihres Gesuchs mangels Bedürftigkeit durch das OLG nicht habe rechnen müssen, nachdem ihr im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Mit Beschl. v. 12.2.2019 hat das OLG den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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