Rz. 4

Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldner letzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 16/10069, 39 li. Spalte; BGH NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649; vgl. auch § 882c Rz. 14b). Ein verspäteter Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichis ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Abgabetermin zurückgenommen hat. (LG Schwerin DGVZ 2015, 59)

 

Rz. 5

Ist Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Belehrung des Gerichtsvollziehers die Gerichtsadresse nicht angegeben ist (LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260). Nach der Rechtsprechung des BGH, NJW 2011, 2887 = MDR 2011, 933), die zwar zu § 39 FamFG erging, die aber auch auf die Belehrung nach § 882d ZPO übertragbar ist, bedarf es der Angabe der Gerichtsadresse, um den Gang der Frist in Lauf zu setzen.

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