Rz. 87

Die Unterbrechungswirkung tritt erst mit Eingang der Akte bei Gericht, nicht schon im Zeitpunkt der Vorlageverfügung des Staatsanwaltes ein (BGHSt 26, 384; OLG Düsseldorf zfs 1995, 316; AG Kusel zfs 1995, 35). Eingegangen sind die Akten bereits dann, wenn sie dem Gericht per Telefax übermittelt wurden (BayObLG StraFo 1998, 349).

Nach h.M. (OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 209)[4] muss der Zeitpunkt des Aktenzugangs durch Eingangsstempel, und ohne dass zusätzliche Ermittlungen angestellt werden müssen, nachgewiesen werden (a.A. OLG Hamburg DAR 2005, 642).

Allerdings hat die Aktenvorlage an das Gericht nach einem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§§ 52 Abs. 2 S. 3, 62 OWiG) gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenso wenig verjährungsunterbrechende Wirkung wie die Zurücksendung der Akte an die Bußgeldbehörde (OLG Koblenz DAR 2011, 414).

[4] Göhler, 16. Aufl., § 33 OWiG Rn 36a.

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