Rz. 7

Gegen die seitens des Gerichts mit mindestens 2 Wochen zu bemessende Frist zur Erklärung über den Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlussweg ist nach § 72 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 OWiG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen. Wird der zugleich mit der Rechtsbeschwerde eingelegten Wiedereinsetzung stattgegeben, liegt ein Hindernis für die Entscheidung im schriftlichen Verfahren vor, der Beschluss ist hinfällig und es muss Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden.

 

Rz. 8

Der Verteidiger muss für die Fristberechnung dabei genau beachten, an wen die Aufforderung zur Erklärung zugestellt wurde: Denn in einer Wiedereinsetzungsentscheidung des LG Duisburg[1] wurde klargestellt, dass es für die zweiwöchige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung durch Beschluss bei fehlender schriftlicher Vollmacht des Verteidigers auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen ankommt.

[1] LG Duisburg, Beschl. v. 10.1.2013 – 69 Qs – 371 Js 1538/12 – 92/12 – juris.

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