Rz. 70

Der Betroffene hat darüber hinaus die Möglichkeit – bei der Zustellung des Urteiles ist er entsprechend zu belehren –, gegen die unverschuldete Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG). Das gilt auch, wenn der Antrag auf Entbindung zu Unrecht abgelehnt wurde (LG Wuppertal zfs 2014, 653).

Dabei wird die einwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages erst durch die Zustellung des Verwerfungsurteils in Gang gesetzt. § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG ist insoweit eine den allgemeinen Regeln für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (§ 52 OWiG, §§ 74 ff. StPO), die auf den Wegfall des Hindernisses abstellen, vorgehende Sonderregelung (LG Bückeburg NZV 2000, 476).

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