Rz. 1

Die Vorschrift will den Erben gegen die unverschuldete Versäumung der nach den §§ 1994 und 1995 BGB gesetzten Inventarfrist schützen. Denn ein Verschulden ist im Hinblick auf die Fristversäumung nicht notwendig (vgl. § 1994 Rdn 13). Die Vorschrift gewährt dem Erben eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"[1] (vgl. auch: § 233 ZPO, § 17 FamFG), die darin besteht, dass ihm eine neue Frist gesetzt wird. Durch die Bestimmung dieser neuen Frist werden zugleich die dem Erben nachteiligen Folgen der ursprünglichen Frist beseitigt.[2] Dem Nachlassgericht ist i.R.d. Antrags ein Ermessen wie in § 1995 Abs. 3 BGB nicht eingeräumt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm hat es eine neue Frist zu bestimmen.[3]

[1] RGZ 54, 121.
[2] MüKo/Küpper, § 1996 Rn 1; Staudinger/Dobler, § 1996 Rn 1.
[3] BayObLGZ 1993, 88 = NJW-RR 1993, 782 = FamRZ 1993, 1367.

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