Rz. 12

Die 2-Monats-Frist beginnt mit dem Datum des Nachzahlungsbescheids, wenn das Ersuchen bereits vor Erlass des Bescheids eingegangen ist, ansonsten mit dem Eingang des Ersuchens. Grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Ersuchen. Die Frist kann auch bei einer telefonischen Unterrichtung durch den ersuchenden Träger in Lauf gesetzt werden. Spätestens am Tag nach Ende der 2-Monats-Frist muss die Leistung an den Berechtigten ausgezahlt werden.

 

Rz. 13

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Denn die Frist soll dem Leistungsberechtigten die Sicherheit gewähren, dass er nach Ablauf der Frist einen durchsetzbaren Anspruch erhält (Eichenhofer, in: Wannagat, SGB X, Stand: März 2001, § 87 Rz. 14).

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