Hat der Anwalt einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt, findet gegen diese Festsetzung die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1, 2 RVG).

Die Beschwerde ist fristgebunden und muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG), und zwar bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG). Es kann nach § 33 Abs. 5 RVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 33 Abs. 7 S. 1 RVG), einer anwaltlichen Mitwirkung bedarf es nicht.

Das Gericht besitzt ein Abhilferecht, anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, jedoch in Familiensachen und Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und dem Betreuungsgericht zugewiesenen Sachen) das OLG (§ 33 Abs. 4 S. 2 RVG). Entscheidungen des OLG sind hingegen unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Gegen die Beschwerdeentscheidung findet die weitere Beschwerde statt, wenn das LG entschieden hat und die weitere Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Auch die weitere Beschwerde ist fristgebunden und muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG).

Für das Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren (z.B. Nr. 1812 GKG-KostVerz.), da § 33 Abs. 9 RVG, anders als die Regelungen in den Gerichtskostengesetzen, keine Gebührenfreiheit anordnet.

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