Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beschluss nach § 28 II 1 WEG.

Rn 81a Der Beschluss nach § 28 II 1 WEG ist keine Voraussetzung für die Abrechnung (BGH ZMR 17, 303 Rz 17; Elzer ZMR 19, 825, 832). Der WEigtümer kann sich für eine verspätete Geltendmachung iSv § 556 III 3 nicht auf den fehlenden Beschluss nach § 28 II 1 WEG berufen (Rn 109).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 41 WEG – Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte.

Gesetzestext (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek lös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 39 WEG – Zwangsversteigerung.

Gesetzestext (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Renten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 35 WEG – Veräußerungsbeschränkung.

Gesetzestext 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend. Rn 1 § 35 dient dem Schutz des Eigentümers bzw des Erbbauberechtigten vor den aus der freien Übertragbarkeit resultierenden Gefah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 37 WEG – Vermietung.

Gesetzestext (1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt. (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 40 WEG – Haftung des Entgelts.

Gesetzestext (1) 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 38 WEG – Eintritt in das Rechtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhält...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 34 WEG – Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten.

Gesetzestext (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) WEG, Privatautonomie.

Rn 8 Aufgaben und Pflichten des Verw als Organ der GdW folgen aus §§ 23–28 sowie den Vereinbarungen und Beschl. Begründen die WEigtümer durch eine gewillkürte Bestimmung unter sich eine neue Verw-Pflicht, bindet dieses den jeweiligen Amtsinhaber. Wann die Pflicht begründet wurde, ist unerheblich, da es sich um keine vertragliche handelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zum WEG-Verfahrensrecht.

I. Überblick. Rn 1 Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1–3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar. II. § 15a EGZPO. Rn 2 So weit ein Land von § 15a I 1 EGZPO Gebrauch gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 36 WEG – Heimfallanspruch.

Gesetzestext (1) 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). 2Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (2) Bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschluss nach § 20 I WEG (§ 559c IV Nr 2).

Rn 21 § 559c IV 1 ist nach § 559c IV 2 Nr 2, der auf Initiative des Rechtsausschusses (BTDrs 17/11894, 22) ins Gesetz eingefügt worden ist, ferner nicht anzuwenden, sofern eine Modernisierungsmaßnahme aufgrund eines Beschlusses nach § 20 I WEG durchgeführt wird (gemeint ist nicht ein etwaiger Grundlagenbeschluss; aA Hinz ZMR 19, 645, 648), der frühestens zwei Jahre nach Zuga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Satz 2 WEG).

Rn 15 Nach § 45 S 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Versäumung beider Fristen des § 44 S 1 möglich (BGH ZMR 10, 126). Eine Wiedereinsetzung ist ferner in die Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung eines (weiteren) Anfechtungsgrundes möglich (str). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, dh ab Kenntnis bzw Kennenmüssen der Nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsverhältnisse.

Rn 3 Für das Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Wohnungserbbauberechtigten gilt das ErbbauRG. Unter den Wohnungserbbauberechtigten gelten analog die Vorschriften des WEG (§ 30 III 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Urteil (§ 24 VII 2 Nr 3).

Rn 25 Einzutragen ist die vollständige Urteilsformel aus jedem WEG-Verfahren iSv § 43. Urt ist jede Endentsch (auch ein Teilurteil), auch wenn sie Beschl ist, zB §§ 916, 935, 700 ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendbare Vorschriften.

Rn 2 Für das Verhältnis der WEigtümer als solcher gilt primär das WEG, subsidiär die indes fast vollständig verdrängten §§ 741 ff, 1008 ff BGB (Vor §§ 1008–1011 BGB Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 25 Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung (Rn 1) der Beschl-Fassung unterworfen, fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 19, 516 Rz 5). Ein dennoch gefasster Beschl ist nichtig (BGH ZMR 19, 516 Rz 5; ZMR 18, 242 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vorausgehende Mahnverfahren.

Rn 9 Ging einer WEG-Streitigkeit ein Mahnverfahren voraus, kommt es für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, darauf an, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen ist (Hamm NZM 10, 169 [OLG Hamm 05.05.2009 - I-15 Wx 22/09]; LG München I NZM 10, 326).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Die GdW entsteht nach § 9a I 2 bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8. Die Vorschriften des WEG sind danach in vollem Umfang anwendbar (BRDrs 168/20, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschl.

Rn 13c Der Beschl muss ausdrücklich auf einen Zeitraum von längstens 3 Jahren ab Beschl-Fassung befristet werden (er gilt daher in der Regel für 3 Versammlungen). Fehlt es an dieser Klärung, ist er entspr auszulegen und also nicht nichtig. Es ist möglich, den Geltungszeitraum kürzer zu fassen. Der Beschl muss bestimmen, dass die Versammlungen ohne physische Präsenz der WEige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Schranken.

Rn 4 Schranken ergeben sich, so weit das WEG zwingend ist (§§ 9 I 3, 17 III, 26 V), aus den Grenzen der Privatautonomie nach §§ 134, 138 BGB (BGH ZMR 22, 570 Rz 32; ZMR 21, 405 Rz 18; ZMR 11, 397 = NJW 11, 679; NJW 1987, 650), aus dem Öffentlichen Recht (Vor §§ 1–49 Rn 32) sowie ggf aus den ›Strukturprinzipien des WEG‹ (Frankf ZWE 15, 263: keine allumfassende Vollmacht des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Vereinbarung muss etwas bestimmen, dass von den WEG-Vorschriften abweicht, die erst durch das WEMoG geformt und/oder umgeformt wurden (BGH ZMR 24, 109 Rz 18). Dies ist für solche Bestimmungen nicht der Fall, die im Gesetz zwar einen anderen Platz erhalten haben, inhaltlich aber unverändert geblieben sind. Nach den Materialien widmet sich § 47 va solchen Vereinbarung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschl-Kompetenzen.

Rn 11 Die neuen materiell-rechtlichen Regelungen dürfen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschl angewandt werden, die vor dem 1.12.20 gefasst wurden (exemplarisch BGH ZMR 22, 60 Rz 7; NJW-RR 21, 1239 Rz 15; NZM 21, 692 Rz 5). Rn 12 Wenn die WEigtümer Beschl auf der Grundlage von Beschl-Kompetenzen gefasst haben, die ihnen das bis zum 30.11.20 geltende WEG eingeräumt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1–3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ermessen.

1. Überblick. Rn 7 Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Versammlungsrechte.

1. Überblick. Rn 12 Jeder WEigtümer (oder sein Vertreter) darf an jeder Versammlung – auch einer Teilversammlung, es sei denn, anderes ist vereinbart – teilnehmen (§ 24 Rn 2), dort Anträge stellen, reden und ggf – anders bei verdrängender Vertretung zB durch Insolvenzverwalter – abstimmen. Für WEigtümer besteht grds keine Pflicht, selbst oder durch Vertreter an Versammlungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Duldungspflicht.

I. Überblick. Rn 1 § 15 ordnet in 2 Fällen nach einer Ankündigung grds eine Duldungspflicht von Drittnutzern an: Bei einer Erhaltungsmaßnahme am SonderE und/oder gemE und bei Maßnahmen, die über die Erhaltung des SonderE und/oder gemE hinausgehen. II. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Erhaltungsmaßnahme (§ 15 Nr 1). Rn 2 Es muss sich um eine Erhaltungsmaßnahme (zum Begriff § 13 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Neutrale bauliche Veränderungen (§ 20 III).

I. Überblick. Rn 38 § 20 III begründet für jeden WEigtümer unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf Gestattung einer ganz konkreten baulichen Veränderung. Der Anspruch besteht ›unbeschadet‹ des Anspruchs aus § 20 II. Zu einer Anspruchskonkurrenz kann es kommen, wenn eine privilegierte Maßnahme keine relevante Beeinträchtigung auslöst oder ein Einverständnis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zwangsvollstreckung von Hausgeld.

I. Vertretungsmacht. Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden. II. Mobiliarzwangsvollstreckung. Rn 2 Für die – idR aussichtlose – Mobiliarzwangsvollstreckung sind grds keine Besonderheiten zu beachten. III. Immobiliarzwangsvollstreckung. 1. Sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

a) Allgemeines. Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gg das AGG oder gg §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis besteht (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verstöße.

aa) Überblick. Rn 2 Verstößt ein WEigtümer gg seine Pflicht, sich an Beschl, Vereinbarungen und das Gesetz zu halten, an die § 14 I Nr 1 erinnert, sie aber nicht bestimmt, bestehen gg ihn schuldrechtliche und/oder sachenrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 20). Rn 2a § 14 I Nr 1 ist spezielle schuldrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtöffentlichkeit.

1. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Rn 10 Die Versammlung ist nicht öffentlich (LG Köln ZMR 13, 218; LG Karlsruhe ZMR 11, 588). Ein Verstoß ist zB anzunehmen, wenn die Versammlung im offenen Gastraum einer Gaststätte stattfindet, in dem sich weitere Gäste aufhalten, wenn ein nicht teilnahmeberechtigter Dritter (dazu Rn 10) anwesend ist oder wenn eine Versammlung mehrerer Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufbewahrung.

aa) Original und elektronische Bereitstellung. Rn 43 Die Verwaltungsunterlagen sind von der GdW angemessen zu schützen und grds im Original aufzubewahren (s.a. LG Hamburg ZMR 20, 957; LG Freiburg NJW-RR 11, 1096). Sind die Originalbelege nicht umfassend vorhanden, muss die GdW iE darlegen und benennen, wo sie noch vorhanden sind, und sie vorlegen (s.a. LG Frankfurt aM ZMR 23,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Virtuelle Versammlungen (§ 23 Ia).

I. Allgemeines. Rn 13a § 23 Ia ist durch Art 1 Nr 2 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen v 10.10.24, iKg am 17.10.24, eingefügt worden (BGBl 2024 I Nr 306). Bis 31.12.27 ist bei der Beschl-Fassun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rücklagen-Beschl (§ 28 I 1).

1. Überblick. Rn 42 Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verhältnis zum Vermieter.

Rn 6 Die Ankündigung nach § 15 ändert nichts an den Verpflichtungen des Vermieters nach §§ 555a BGB oder aus einem Vertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Stimmrechtsinhaber.

1. Grundsatz. Rn 3 Jeder WEigtümer (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1) ist grds stimmberechtigt (s.a. zur Ausn BGH NZM 24, 188 Rz 9; ZMR 18, 234 Rz 21). Einzelne Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften nach §§ 741 ff BGB sind als unterschiedliche ›Köpfe‹ anzusehen. Ein werdender WEigtümer iSv § 8 III (BGH ZMR 16, 299 Rz 13) ist ebenso wie der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungen (§ 12 IV).

I. Beschl. Rn 23 § 12 IV 1 gibt die Kompetenz, eine Vereinbarung nach § 12 I ganz oder tw einmal ›wegzubeschließen‹. Es bedarf dazu keines sachlichen Grundes (aA LG Frankfurt/O ZWE 15, 369). Der Beschl unterfällt § 19 I, 18 II. Es gilt idR das Kopfstimmrecht (LG Frankfurt/O ZWE 15, 369) oder das abw vereinbarte Stimmrechtsprinzip. Nach § 12 IV 2 kann, nicht aber muss (aA Münc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verw.

a) Allgemeines. Rn 11 Ist der Verw zugleich Eigentümer oder Erwerber der veräußerten Wohnung, ist § 181 BGB anwendbar (LG Hagen RNotZ 07, 349; aA KG DNotZ 04, 391 [KG Berlin 03.02.2004 - 1 W 244/03]; BayObLG NJW-RR 86, 1077). Ist der Verw zugleich als Immobilienmakler des Erwerbers für die Einheit tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gem § 652 BGB ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bauliche Abweichungen des Gebäudes.

I. Unerhebliche. Rn 6 Wird ein gesamtes Gebäude (§ 3 Rn 3) abw vom Aufteilungsplan an einer anderen Stelle auf dem Grundstück oder in einer anderen Form errichtet, entsteht nach hM SonderE, sofern die einzelnen im SonderE stehenden Räume ohne Weiteres nach dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie ggü dem gemE abzugrenzen sind (BGH ZMR 04, 206, 207); fehlt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ende.

1. Überblick. Rn 26 Die Amtszeit des Verw endet mit: Abberufung (Rn 29), Ablauf der Bestellungszeit (Rn 23), erfolgreicher Anfechtung (Rn 17) oder Amtsniederlegung (Rn 43). Auch wenn der aktuelle Amtsträger stirbt oder eine Gesellschaft, die Verw ist, durch Vollbeendigung untergeht, wird das ›Amt Verw‹ frei. Das ›Amt‹ des Verw kann der Amtsträger in Ermangelung einer Kompeten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt des SonderE (§ 5 IV).

I. Allgemeines. Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613). II. Begriff der Vereinbarung (§ 5 IV 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einwirkungen (§ 14 I Nr 2 Fall 2).

1. Überblick. Rn 33 Nach § 14 I Nr 2 Fall 2 muss jeder WEigtümer Einwirkungen auf das SonderE und das gemE dulden, die 1. den Vereinbarungen oder Beschl entsprechen oder aus denen ihm, wenn keine entspr Vereinbarungen oder Beschl bestehen, 2. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. 2. Vereinbarungen oder Beschl. Rn 34 Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Grundsätze. 1. Ein Verw. Rn 1 Eine WE-Anlage kann immer nur einen Verw haben. Mehrere Verw nebeneinander sind unzulässig (LG Nürnberg-Fürth ZMR 10, 315; LG Düsseldorf NZM 10, 288), auch in Mehrhausanlagen (AG Heilbronn ZMR 10, 484). 2. Amtsträger. Rn 2 Der Verw ist Träger eines privaten Amtes (BGH ZMR 18, 777 Rz 2). Er schuldet nach § 280 I 1 BGB der GdW eine pflichtgemäße Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Überblick. Rn 9 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Benutzung des gemE und zur Benutzung des SonderE einen Beschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so weit nichts anderes vereinbart ist (Hamm NZM 09, 163 [OLG Hamm 19.08.2008 - 15 Wx 89/08]). Der Beschl muss eine or...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einzelne Benutzungsrechte und -beeinträchtigungen.

aa) Überblick. Rn 39 Ob durch einen Gebrauch ein Nachteil erwächst, ist eine Frage des Einzelfalls. So weit hier Hinweise gegeben werden, ist zu beachten, dass sie zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Ferner ist für die Falllösung zunächst zu fragen, ob es den Gebrauch regelnde, wirksame Vereinbarungen oder Beschl gibt: bb) SonderE. Rn 40 Bodenbelag. Ein WEigtümer b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 27 Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden.mehr