Insbesondere in Fällen, in denen Wohnungseigentümer eigenmächtig ein Trampolin im gemeinschaftlichen Außenbereich errichten, der allgemein zugänglich ist und sich insoweit die Problematik der Verkehrssicherungspflicht stellt, gilt es dann unverzüglich zu handeln, wenn das Trampolin selbst nicht über eine Netzumrandung verfügt und zusätzlich nicht verschließbar ist, also jederzeit genutzt werden kann. Kommt der Wohnungseigentümer dann der Aufforderung zur unverzüglichen Absicherung des Trampolins durch Umrandung und Schließmechanismus bis zur Beschlussfassung über den Betrieb des Trampolins nicht nach, sollten rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Insoweit steht grundsätzlich eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Raum. Ein Verfügungsanspruch besteht, da es an einer legitimierenden Beschlussfassung fehlt. Auch ein Verfügungsgrund dürfte zweifellos vorliegen, da das Trampolin erhebliche Gefahren birgt. Nach diesseits vertretener Ansicht liegt insoweit ebenso unzweifelhaft ein Fall der Nachteilsabwendung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, wonach der Verwalter zum eigenständigen Handeln nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.

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