Problemüberblick

Bis zum 1.12.2020 gab es u. a. bei Anfechtungsklagen eine Diskrepanz zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis. Ein Beispiel: Es gibt 20 Wohnungseigentümer. Teileigentümer K, Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, hat einen Miteigentumsanteil von 20/1.000. Eine Anfechtungsklage hat Erfolg. Dem klagenden Wohnungseigentümer entstehen Kosten i. H. v. 20.000 EUR. Dann hat jeder Wohnungseigentümer, auch K, nach § 100 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 1.000 EUR zu zahlen. Wendete man § 16 Abs. 2 WEG a. F. an, müsste K nur 400 EUR zahlen. Im Fall geht Wohnungseigentümer K wegen dieser Diskrepanz vor. Die Klage hat keinen Erfolg, da § 16 Abs. 2 WEG und andere Normen die Diskrepanz nicht lösen.

Aktuelles Recht

Im aktuellen Recht, also dem Recht seit dem 1.12.2020, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beklagte einer Anfechtungsklage. Nur sie muss daher die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Anfechtungsklage Erfolg hat.

Das macht vieles, aber natürlich lange nicht alles besser. Ein Beispiel: Es gibt 20 Wohnungseigentümer. Teileigentümer K, Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, hat einen Miteigentumsanteil von 20/1.000. Eine Anfechtungsklage hat Erfolg. Dem klagenden Wohnungseigentümer Z entstehen Kosten i. H. v. 20.000 EUR. Diese hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Im Innenverhältnis müssen sich die Wohnungseigentümer an den Kosten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in Höhe ihres Miteigentumsanteils beteiligen – also auch Z. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder beschließen. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist im Übrigen auch für die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anwendbar, z. B. eines von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalts. Auch an diesen Kosten muss sich Z beteiligen. Er bezahlt also teilweise seine eigenen Kosten und die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, seiner Gegnerin.

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