Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 125 Im einstweiligen Rechtsschutz kommt sowohl die Anordnung eines Arrestes nach den §§ 916 ff. ZPO als auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO in Betracht. Die Rechtsvorschriften über einstweilige Verfügungen (Sicherungsverfügung, Regelungsverfügung) sollen bewirken, dass eine Partei in dringenden Fällen, in denen sie Gefahr läuft, durch Zei...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / b) Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 331 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet eines Beschwerdewertes statthaft, wenn die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Rz. 332 Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzula...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)

Rz. 380 Unvertretbar ist eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wobei das Hindernis sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen vorliegen kann.[271] Ansprüche, die vor der Reform zum 1.12.2020 häufig gegen den Verwalter gerichtet waren (z.B. auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen), sind gegen den Verband zu richten und nach § 888 ZP...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausübungsbefugnis der GdWE

Rz. 32 Die GdWE kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.[72] Die Wohnungseigentümer können z.B. be...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / c) Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer

Rz. 154 In Rangklasse 2 fallen ferner "Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer" gegen den Vollstreckungsschuldner. Solche Ansprüche sind sehr selten. Sie bestehen jedenfalls nicht, wenn ein Wohnungseigentümer eine Verbindlichkeit der GdWE gegenüber Dritten – im Wege der Notgeschäftsführung – über seinen Haftungsanteil nach § 9a Abs. 4 WEG hinaus tilgt, etwa um eine ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / III. Aufhebung/Löschung

Rz. 43 Zur Eintragung der Löschung der Zwangshypothek im Grundbuch sind dem Grundbuchamt vorzulegen:mehr

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Mustertexte / IX. Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung)

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.20: Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung) Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag in der Wohnungseigentumssache[50] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walte...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / IV. Zuständigkeit für die Abnahme

Rz. 75 Da jeder einzelne Wohnungseigentümer aufgrund des Erwerbsvertrages einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum hat (vgl. Rdn 23), ist grundsätzlich jeder Erwerber für sich zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.[170] Die Belange der Wohnungseigentümer verlangen keine gemeinschaftliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Baut...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XI. Wohngeldzahlungspflicht des Zwangsverwalters

Rz. 95 Der Zwangsverwalter hat die seit Beschlagnahme fällig gewordenen, laufenden Wohngeldbeiträge sowie den letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen Beitrag (siehe § 13 Abs. 1 S. 1 ZVG) unabhängig vom Teilungsplan zu begleichen (§ 156 Abs. 1 S. 2 ZVG). Das nach Beschlagnahme fällig werdende Wohngeld gehört trotz der dogmatisch missglückten Regelung des § 156 Abs. 1 ...mehr

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Mustertexte / III. Änderung von Gegenstand und Inhalt

Rz. 5 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.5: Nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / I. Zweck

Rz. 49 Die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums hat den Zweck, den Gläubiger aus den Erträgnissen des Wohnungseigentums (i.d.R. Mieteinnahmen) zu befriedigen. Der Zwangsverwalter verschafft sich dafür den Besitz an der Wohnung, zieht die Mieten ein, bestreitet daraus die Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) und verteilt den Überschuss gemäß dem nach § 156 Abs. 2 ZVG ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / I. Pflichten des Verwalters und Haftung

Rz. 1 Bleibt ein Wohnungseigentümer das geschuldete Wohngeld wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, stellt die Vollstreckung in das Wohnungseigentum regelmäßig die einzig sinnvolle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) verpflichtet, die titulierte Wohngeldforderung der Gemeinschaft so schnell, so effektiv ...mehr

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Mustertexte / VIII. Vollstreckungsgegenklage

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.19: Vollstreckungsgegenklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[46] des Wohnungseigentümer Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Wohnungseigentümer...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / IV. Anmeldung von Wohngeldansprüchen in Rangklasse 2 bei Versteigerung durch Dritte

Rz. 179 Betreibt ein Dritter das Zwangsversteigerungsverfahren, muss die GdWE ihre gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Forderungen beim Vollstreckungsgericht anmelden, wenn diese bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werden sollen. Die GdWE wird dabei gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 WEG durch den Verwalter vertreten. Der Verwalter ist zur Durchführung de...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 1. Geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft

Rz. 37 Für die Geltendmachung und Durchsetzung der einheitlich durchzusetzenden (§ 9a Abs. 2 Fall 2) Rechte auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz wegen Mängeln bei der Herstellung der zu errichtenden Wohnung aus einem Bauträgervertrag besteht – anders als bei korrespondierenden Ansprüchen aus dem Kaufvertrag über eine gebrauchte Wohnung[93] – eine ausschließliche Ausü...mehr

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Mustertexte / V. Einsichtnahme Beschluss-Sammlung

Rz. 16 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.16: Klageantrag auf Einsichtnahme Beschluss-Sammlung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[37] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger, – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – ge...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / F. Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann gemäß § 320 BGB die Zahlung des Erwerbspreises wegen Baumängeln am Sondereigentum in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand verweigern.[140] Auch wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum hat der Erwerber ein Leistungsverweigerungsrecht. Es kann jedoch grundsätzlich nicht jeder einzelne...mehr

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Mustertexte / XI. Verbindung – Abtrennung

Rz. 22 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.22: Verbindung – Abtrennung 65 C 689/23; 65 C 700/23 Beschluss in der Wohnungseigentumssache gegen die GdWE Goethestr. 377, Frankfurt am Main (RA Terz, GF 4001), vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, die...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Titel, Glaubhaftmachung der Bevorrechtigung

Rz. 167 Will die GdWE die Zwangsvollstreckung aus Rangklasse 2 heraus betreiben, bedarf es eines vollstreckbaren ­Titels über die bevorrechtigten Wohngeldforderungen. Aus dem Titel sollte hervorgehen, dass es sich um bevorrechtigte Forderungen i.S.d. Rangklasse 2 handelt. Der Titel sollte also gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG die Art (Wohngeldanspruch nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG) un...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 7. Bezeichnung des Gläubigers

Rz. 33 Im Vollstreckungsantrag muss die Bezeichnung des Gläubigers mit dessen Bezeichnung im Titel übereinstimmen. Die korrekte Bezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich aus § 9a Abs. 1 S. 3. Der WEG-Verwalter ist anders als nach früherem Recht als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9b Abs. 1 S. 1) einzutragen. Rz. 34 Bei Alt-Titeln wegen Wohngeldforderunge...mehr

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Mustertexte / V. Dauerwohnrecht

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.11: Bestellung eines Dauerwohnrechts Frankfurt am Main, den 1.8.2024 An das Amtsgericht – Grundbuchamt – in 60001 Frankfurt am Main Ich bin Eigentümer des in dem von dem Amtsgericht Frankfurt am Main geführten Grundbuch von Frankfurt am Main, Bezirk 1, Band 1, Blatt 3, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetra...mehr

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Mustertexte / X. Vollstreckungsantrag

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.21: Vollstreckungsantrag Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag In der Zwangsvollstreckungssache Der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Objektbezogene Wohngeldansprüche und Nebenleistungen

Rz. 151 In Rangklasse 2 fallen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums, soweit diese auf einem wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über einen Wirtschaftsplan, eine Sonderumlage oder eine Jahresabrechnung beruhen. Die Beiträge müssen fällig sein und die zu versteigernde Wohnungseigentums...mehr

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Mustertexte / V. Beschluss-Sammlung

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.33: Beispiel einer Beschluss-Sammlung Beschluss-Sammlung der WEG Sonnenallee 92 in Berlin-Neuköllnmehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Gläubiger

Rz. 166 In Rangklasse 2 (siehe Rdn 147 ff.) betreibende Gläubigerin ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtfähiger Verband, denn diese ist Inhaberin der Wohngeldforderungen (§ 9a Abs. 3 WEG). Hat der Verwalter die Wohngeldforderungen der GdWE als Verfahrensstandschafter titulieren lassen, kann auch der Verwalter die Zwangsversteigerung in Rangklasse 2 ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Rangklasse 1

Rz. 106 Der Anmeldung bedürfen aber gezahlte Vorschüsse des betreibenden Gläubigers, die in Rangklasse 1 berücksichtigt werden sollen. Hierunter fallen Ausgaben für die Erhaltung oder nötige Verbesserung des Wohnungseigentums. Aus dem Vorschuss erbrachte Wohngeldzahlungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie objekterhaltend oder -objektverbessernd verwandt worden sind...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausnahmen

Rz. 46 Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen gilt, wenn sich ein nicht behebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums nur am Sondereigentum eines einzigen Wohnungseigentümers auswirkt. Der betroffene ­Wohnungseigentümer kann in diesem Fall das Minderungsrecht bzw. den gleich hohen Schadensersatzanspruch selbstständig geltend machen.[114] Ein schützenswertes Inte...mehr

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Mustertexte / VI. Unterlassungsklage

Rz. 17 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.17: Unterlassungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[38] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE), Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ...mehr

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Vorwort

Seit dem Erscheinen der Vorauflage vor sechs Jahren ist nicht nur eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern auch eine weitreichende Reform des Wohnungseigentumsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 1...mehr

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Gebrauchsregelung: Abgrenzu... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, der Beschluss widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung! (Regelungs-)Gegenstand des Beschlusses sei nicht die Gestattung einer baulichen Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG), sondern die bloße Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Wohnungseigentümer hätten beschlossen, die temporäre Aufstellung einer Ki...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse widersprächen keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Wohnungseigentümer hätten über die Verteilung und Finanzierung von Kosten entschieden, die sie zwingend zu tragen hätten. Denn die Verwaltung habe einen Vertrag über die Durchführung einer Brandwache der X-GmbH abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung (§ 164 BGB) läge...mehr

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Abwasserleitung: Gemeinscha... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, wer Eigentümer einer Abwasserleitung ist. Eigentum an einer Abwasserleitung Ob eine Abwasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum steht (und bis wo) oder im Sondereigentum, ist nach § 5 WEG zu bestimmen. Mit dem AG ist anzunehmen, dass danach eine Abwasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum steht. Dies betrifft die Abwa...mehr

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Einstweilige Verfügung / Zusammenfassung

Begriff Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens, wenn aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Ausgang eines Erkenntnisverfahrens nicht abgewartet werden kann und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen oder irreparable Nachteile eintreten würden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Regelungen zur einstweiligen...mehr

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Störung des gemeinschaftlic... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es prozessual um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich gegen eine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Dritten wehren kann. Materiell ist die Frage, ob die Beklagten einen Anspruch auf einen Notweg haben. Rechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt nach § 9a Abs. 2 ...mehr

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Verfolgung von Ansprüchen: ... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfolgung von Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber den verantwortlichen Bauunternehmen und dem Architekten wird abgelehnt." Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Zugleich erhebt e...mehr

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Absenkungsbeschluss: Ordnun... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, den die Wohnungseigentümer außerhalb der Versammlung gefasst haben. Dieser sieht für die Beauftragung zur Fertigstellung der Tiefgarage eine "Sonderumlage" von 129.500 EUR vor, welche i. H. v. 3.500 EUR von den Sondereigentümern, welche eine Nutzungsberechtigung an der Tiefgarage haben, binnen einer im ...mehr

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Absenkungsbeschluss: Ordnun... / 4 Die Entscheidung

Das Landgericht sieht es anders! Der Absenkungsbeschluss habe keine Grundlage für eine bloße Mehrheitsentscheidung geboten. Denn der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG sei überschritten, wenn der Absenkungsbeschluss mehrere Beschlussgegenstände erlauben solle. So liege der Fall aber. Im Übrigen dürfte, was im Fall allerdings keiner Entscheidung bedürfe, der Beschlu...mehr

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Mietverträge über Stellplät... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um 2 Fragen. Einerseits die, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, mehrere an Wohnungseigentümer vermietete Stellplätze zu kündigen. Und zweitens die, ob der entsprechende Beschluss unter formalen Mängeln leidet. Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist befugt, gemeinschaftliches Eigentum zu ve...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sachverständigengutachten / 1 Grundsätze

Wird seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. ein Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, so handelt es sich dabei um einen Werkvertrag nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB. Im Vorfeld einer Beschlussfassung über die Beauftragung eines Gutachters bedarf es nicht des Einholens von Vergle...mehr

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Umlagevereinbarung: Unklarh... / 2 Normenkette

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Wiederbestellung: Alternati... / 2 Normenkette

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Mietverträge über Stellplät... / 2 Normenkette

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Teilungserklärung: Vollzug ... / 2 Normenkette

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Beschlussersetzungsurteil: ... / 2 Normenkette

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Umlagebeschluss: Ordnungsmä... / 6 Entscheidung

LG Berlin II, Urteil v. 11.2.2025, 56 S 15/24 WEGmehr

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Lastschriftverfahren: Besch... / 2 Normenkette

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Schadensersatz: Notwendiger... / 6 Entscheidung

LG München I, Urteil v. 14.3.2024, 1 S 8212/23 WEGmehr

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Verfolgung von Ansprüchen: ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Vertragspartner vorgehen muss. Vertragsrechte Das LG ist der Ansicht, es entspreche allein einer ordnungsmäßigen Verwaltung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vertragsrechte verfolge, wenn solche erkennbar in Betracht kämen und nicht aus besonderen Gründen ...mehr

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Bauträgervertrag: Klage auf... / 2 Normenkette

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Schadensersatz: Notwendiger... / 2 Normenkette

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