Nach altem WEG-Recht hatten die Eigentümer in der Eigentümerversammlung über die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung zu beschließen (§ 28 Abs. 5 WEG a. F.). Zur Vorbereitung der Beschlussfassung war es nach Auffassung der bayerischen Aufsichtsbehörde (Tätigkeitsbericht 2020) zulässig, alle Eigentümer über die Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer zu informieren.

Nach der Reform des WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse zu den Hausgeldern. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 2 WEG). Es ist zweifelhaft, ob hierzu die Angaben zu den Hausgeldrückständen einzelner Eigentümer erforderlich sind. Eine Äußerung der Aufsichtsbehörden aufgrund der Neufassung des WEG liegt noch nicht vor.

Selbst wenn sich aus § 28 Abs. 2 WEG keine Begründung für die Information der Eigentümer über bestehende Rückstände einzelner Eigentümer ergeben sollte, so ist die Information datenschutzrechtlich dennoch zulässig, da nach § 28 Abs. 4 WEG der Verwalter im Rahmen der Jahresabrechnung einen Vermögensbericht zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen hat. Darin sind der Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aufzuführen. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören auch Forderungen gegen säumige Eigentümer. Der Verwalter ist damit in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung berechtigt, die Rückstände einzelner Eigentümer den anderen Eigentümern bekannt zu machen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge