Teilweise mit Erfolg! Die Klage sei im Hauptantrag gegen die anderen Wohnungseigentümer zulässig, aber unbegründet. Sie wäre begründet, wenn K einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hätte, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Eine gerichtliche Beschlussersetzung sei hingegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die verlangte Maßnahme bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung gewesen sei, die nicht angefochten worden sei. In einem solchen Fall sei eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. So liege es aber, da die Wohnungseigentümer das Notwendige bereits im Jahr 2017 beschlossen hätten. Um eine Durchführung des Beschlusses aus dem Jahr 2017, die jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schulde, gehe es mithin nicht.

Der zulässige Hilfsantrag sei hingegen begründet. Die Wohnungseigentümer stritten über den Inhalt des Beschlusses aus dem Jahr 2017. K meine hier zu Recht, danach müsse die erneuerte Tür ebenerdig und von außen abschließbar sein. Seine Sichtweise könne klarstellend durch Beschluss festgestellt werden.

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