Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Betreten des Sondereigentums (WEMoG)

Begriff Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, "das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden", wenn dies bestehenden Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht oder – soweit entsprechende Vereinbarungen ode...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / 7.4 Angestellte des Verwalters oder der WEG

Eine Abmahnung ist Voraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Praxis-Beispiel Verhaltensbedingte Kündigungsgründe Unfreundliches Verhalten von Verwaltungsmitarbeitern gegenüber Eigentümern und Mietern, fahrlässiger oder sorgloser Umgang mit Gemeinschaftseigentum, Schlechterfüllung der Arbeitspflicht.mehr

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Wesentliche Gebäudebestandteile (WEMoG)

Begriff Die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sind aufgeführt in § 5 Abs. 2 WEG. Es handelt sich um Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind und nicht verändert oder beseitigt werden dürfen (Beispiele: tragende Decken und Wände, Fenster, Wohnungseingangstüren etc.). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sic...mehr

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Dauerwohnrecht (WEMoG) / 1 Allgemeines

Das Dauerwohnrecht ist geregelt in Teil 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach 1945 gab es in Deutschland einen gewaltigen Wohnraumbedarf, dessen Deckung es notwendig machte, die Wohnraumsuchenden an der Finanzierung zu beteiligen, wofür wiederum Sicherheiten zu schaffen waren. Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht aus dem Jahr 1951 ermöglichte den Erwer...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 4 Haftung

Vertragspartner des Darlehensvertrags Beim Abschluss eines Darlehensvertrags fungiert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartnerin des Kreditinstituts und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Haftung des Verbands Da der rechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner des jeweiligen Kreditinstituts ist, trifft ihn auch in erster Linie ...mehr

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Beglaubigung, notarielle (WEMoG)

Zusammenfassung Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vor, muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der öffentlichen Beglaubigung wird lediglich bestätigt, dass die Unterschrift auch tatsächlich von dem Unterzeichner herrührt. Mit der Beurkundu...mehr

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Anschaffungen der Gemeinschaft (WEMoG)

Begriff Zum Gemeinschaftsvermögen zählen auch die Anschaffungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie Waschmaschinen, Trockengeräte, Schneeräumgeräte, Rasenmäher, sonstige Gartengeräte, Besen, Bohrmaschinen, Sägen, Putzgeräte, Geräte für einen Kinderspielplatz etc. Im Zuge ihrer Rechtsfähigkeit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch Immobilieneigentümerin s...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 1 Grundsätze

Beschlusskompetenz Zunächst einmal kommt den Wohnungseigentümern die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme zu, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 19 WEG handelt.[1] Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung eingehalten? Bei der Frage, ob eine Kreditaufnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind stets...mehr

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Fenster (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Fenster spielen als fassadengestaltendes Element eine große Rolle in der Verwaltungspraxis und im Wohnungseigentumsrecht. Häufiger Streitpunkt und Gegenstand des Themas "bauliche Veränderung" waren dabei optisch sichtbare Veränderungen der Fenster und in diesem Zusammenhang stets auch die Montage von Außenjalousien oder Fenstergittern durch einzelne Wohnungseigentüme...mehr

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Umzugskostenpauschale (WEMoG)

Begriff Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 konnten auf Grundlage von § 21 Abs. 7 WEG a. F. Umzugspauschalen beschlossen werden.[1] Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz sieht eine entsprechende Beschlusskompetenz nicht mehr vor. Umzugspauschalen können demnach zwar vereinbart, aber nicht mehr beschlossen werden. Ein Besc...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / Zusammenfassung

Begriff Eine Abmahnung ist allgemein die Missbilligung eines Pflichtverstoßes (z. B. Störung des Hausfriedens oder Verletzung der Arbeitspflicht) unter Androhung einer Sanktion (z. B. Entziehung des Wohnungseigentums oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses) für den Wiederholungsfall. Von einer Abmahnung (Abgrenzung zur Ermahnung, Verwarnung etc.) kann nur dann gesprochen werd...mehr

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Ordnungsmäßige Verwaltung (... / 3 Keine ordnungsmäßige Verwaltung

Nicht unter die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung fallen solche, die ausschließlich Einzelinteressen dienen oder überwiegend Fremdinteressen berücksichtigen oder auch Entscheidungen der Wohnungseigentümer, in denen Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nicht vorlagen oder das Ermessen überschritten wurde. Ob im Übrigen ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspric...mehr

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Türsprechanlage (WEMoG)

Begriff Türsprech- und Klingelanlagen in den Wohnungen sind dem Sondereigentum zugeordnet. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Vorhandensein und Funktionieren jeder Sprechstelle zum Betrieb der im Gemeinschaftseigentum stehenden zentralen Klingel- und Sprechanlage unabdingbar, d. h. ihr Funktionieren Voraussetzung für das Funktionieren auch der zentralen Haussprechanla...mehr

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Versorgungsleitungen (WEMoG)

Zusammenfassung Die zusätzliche Verlegung von Versorgungsleitungen durch das Gemeinschaftseigentum stellt eine bauliche Veränderung dar.[1] Im Regelfall dürfte der betreffende Wohnungseigentümer jedoch einen Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG haben, da eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer wohl auszuschließen sein dürfte.mehr

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Wasserschäden (WEMoG)

Zusammenfassung Je nach Ursache des Schadens besteht nach dem WEG eine unterschiedliche Verantwortung von Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümer und Verwalter. Danach haftet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Schäden, die ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum haben. Eine Verantwortung des Eigentümers besteht, wenn der Schaden vom Sondereigentum ausgegangen ist. I...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 3 Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Einfacher Mehrheitsbeschluss Da den Wohnungseigentümern grundsätzlich im Rahmen des § 19 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz zur Darlehensaufnahme zukommt, bedarf der Beschluss selbst keines bestimmten Quorums. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Finanzierte Maßnahme muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen Selbstverständlich muss zunächst die zu finanzierende Maßnahm...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 2 Problem: Ordnungsmäßige Verwaltung

Im Übrigen sind bezüglich der langfristigen Darlehensaufnahme stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls entscheidend.[1] Zusätzliche finanzielle Belastung für die Wohnungseigentümer Eine Darlehensaufnahme ist jedenfalls mit zusätzlicher finanzieller Belastung der Wohnungseigentümer verbunden. Und ggf. lässt sich eine solche für einzelne Wohnungseigentümer vermeiden, da sie ...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / Zusammenfassung

Begriff Vorformulierte Vertragsbedingungen sind im Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung, da der Verwender seinem Vertragspartner hierdurch seinen Willen auferlegt und damit die rechtliche Entscheidungsfreiheit seines Vertragspartners einschränkt. Deshalb ist es für den Verwalter bei der Gestaltung und Verhandlung seiner eigenen Verträge wie bei der Prüfung fremder Geschäft...mehr

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Mehrhausanlage (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Unter einer Mehrhausanlage versteht man eine Eigentümergemeinschaft, die aus mehreren, ggf. gleichartigen Wohngebäuden besteht. So kann beispielsweise eine Mehrhausanlage aus einem Haus mit Aufzug und Flachdach, drei 2-geschossigen Flachbauten mit Pfannendach und einer gemeinsamen Tiefgarage bestehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Zwar insoweit atypische Fo...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.2 B

Badewanne Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[1] Badezimmertür Die Türen innerhalb eines Raumeigentums (z. B. auch Küchentür, Wohnzimmer- und Schlafzimmertür) sind dem Sondereigentum zuzuordnen...mehr

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Fenster (WEMoG) / 3.1 Fenster

Insbesondere in den Fällen, in denen den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung, also insbesondere der Gemeinschaftsordnung, die Pflicht zu Erhaltung der Fenster im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit auf ihre Kosten auferlegt ist, können einzelne Maßnahmen, auch wenn sie im Rahmen der Erhaltung durchgeführt werden, bauliche Veränderungen darstellen, die der Gestattungsbesc...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das W...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 1 Entstehen der Zweiergemeinschaft

Wie jede andere Wohnungseigentümergemeinschaft, entsteht auch die Zweiergemeinschaft seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) im Fall der Teilung nach § 8 WEG gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nicht erforderlich ist also, dass neben dem teilenden Eigentümer bereits eine andere Person als Eigentümerin im Grund...mehr

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Nichtöffentlichkeit (WEMoG)

Begriff Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich.[1] Die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung hat zur Folge, dass nur berechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen dürfen. Nach dem Gesetz zählen hierzu in erster Linie die Wohnungseigentümer, denn für sie ist die Versammlung als Forum der Entscheidungsfindung gemäß §§ 24, 25 WEG vorgesehen. Ferner ist tei...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / Zusammenfassung

Begriff Als Verwalter wird man nahezu täglich mit der Frage konfrontiert, ob ein Gegenstand oder eine bestimmte Einrichtung zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum gehört. Solche Fragen sind meist nicht schnell und schon gar nicht allgemeinverbindlich zu beantworten, denn die genaue Zuordnung ist häufig eine Frage des Einzelfalls. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann bei...mehr

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Allstimmigkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Wohnungseigentumsgesetz kennt vier verschiedene Modalitäten, bestimmte Bereiche unter den Wohnungseigentümern zu regeln: die Vereinbarung, den qualifizierten Mehrheitsbeschluss, den einfachen Mehrheitsbeschluss und die Allstimmigkeit. Rechtsdogmatisch erfordert die sogenannte "Allstimmigkeit" im Wohnungseigentumsrecht die Zustimmung eines jeden Sonder eigentümers...mehr

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Dauerwohnrecht (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Ein Dauerwohnrecht berechtigt unter Ausschluss des Eigentümers dazu, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Eine Erstreckung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks ist möglich, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die Grundstücksbelastung ist ebenso an nicht zu Wohnzwecken dien...mehr

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Gerichtsbarkeit im WE-Verfa... / 3 Die wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt also keine ausschließliche Zuständigkeit. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG direkt, was auch für Mahnverfahren gilt, ...mehr

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Stecken gebliebener Bau (WE... / 2.1 Bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft

Besteht bereits eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ergibt sich im Innenverhältnis dieser Gemeinschaft der Anspruch auf Fertigstellung des stecken gebliebenen Baus durch die Erwerber unmittelbar aus dem WEG. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Erwerber gelten nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.1 A

Abdichtungsbahn Die Abdichtung eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc. sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1] Abflussrohre Abflussrohre, Abflussleitungen und Abwasserkanäle sind als Hauptleitungen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies auch dann, wenn sie als Hauptrohre durch Bereiche des Sondereigentums führ...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / Zusammenfassung

Begriff Als weitere Finanzierungsform neben der Erhebung einer Sonderumlage oder eines Zugriffs auf die Erhaltungsrücklage kann auch eine Darlehensaufnahme infrage kommen. Bereits der BGH[1] hat insoweit bestätigt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Darlehens durchaus unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprech...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 5 Ermächtigung des Verwalters

Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch Beschluss Da der Verwalter aus eigenem Recht nicht einmal in der Lage ist, einen Überziehungskredit in Anspruch zu nehmen, weil ihm gemäß § 9b Abs. 1 WEG schlicht die Vertretungsbefugnis fehlt, ist er erst recht nicht ohne entsprechende Ermächtigung in der Lage, einen langfristigen Darlehensvertrag für die Gemeinschaft abzuschließen. Der ...mehr

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Gerichtsbarkeit im WE-Verfa... / Zusammenfassung

Begriff Der dritte Teil des WEG beinhaltet die Verfahrensvorschriften. Das WEG-Verfahren ist ein streitiges Verfahren nach Maßgabe der ZPO. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 enthält das Wohnungseigentumsgesetz nur noch 3 spezifische wohnungseigentumsrechtliche Verfahrensvorschriften.mehr

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Leer stehende Eigentumswohn... / 2.1 Der Kostenverteilungsschlüssel gemäß Vereinbarung

In zahlreichen Gemeinschaftsordnungen sind vom Gesetz abweichende Kostenverteilungsschlüssel vereinbart. Diese Vereinbarungen sind gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig. Wiederum aber können die Wohnungseigentümer auch eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung über die Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abändern. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 3 Rechtsfolgen

Erwerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG erfüllen, werden im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern wie Wohnungseigentümer behandelt. Für sie gelten also ebenfalls die Regelungen des WEG. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer – mit Ausnahme der begrenzten Außenhaftung des § 9a Abs. 4 WE...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 2.4 Protokollerstellung/Beschluss-Sammlung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist der Verwalter gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG verpflichtet, die Niederschrift über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich anzufertigen. Nach alter Rechtslage hatte das WEG keine Regelung über die Frist zur Erstellung der Niederschrift vorgesehen. Die Neuregelung beruht zwar offensichtlich auf einem Reda...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.1 Grundsätze

§ 8 Abs. 3 WEG, der zugunsten des Erwerbers die Rechtsqualität eines Eigentümers im Innenverhältnis fingiert, setzt voraus, dass der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Sind diese ...mehr

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Ausgeschiedener Eigentümer ... / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an. Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2....mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / Zusammenfassung

Begriff Die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" existiert seit Inkrafftreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nicht mehr. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft". Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3 WEG ihre Fikti...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 1 Entstehung der Gemeinschaft

Wie § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG klarstellt, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Die weitere Klarstellung, dass dies auch im Fall des § 8 WEG gilt, hat den Hintergrund, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im recht seltenen Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag nach § 3 WEG i. d. R. bereits mit der Anlegung...mehr

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Allstimmigkeit (WEMoG) / 1 Bauliche Veränderungen

Zunächst können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossen werden. Zu differenzieren ist allerdings danach, ob es sich um eine gemeinschaftliche Baumaßnahme handelt oder eine solche, die einem einzelnen Wohnungseigentümer auf Grundlage der weiteren Bestimmung des § 20 Abs. 3 WEG gestattet wird. Gemeinschaftl...mehr

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Gerichtsbarkeit im WE-Verfa... / 1 Grundsätze

Wohnungseigentumssachen stellten bereits seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes 2007[1] keine Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr dar, sondern echte streitige Zivilprozessverfahren unter dem Geltungsbereich der ZPO. Im Zuge der großen WEG-Reform 2020 durch das WEMoG[2] ist das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren dem Zivilprozess noch mehr angenähert wor...mehr

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Vertragsstrafe im Wohnungse... / 1 Grundsätze

Weder das Bürgerliche Gesetzbuch, noch das Wohnungseigentumsgesetz regeln Vertragsstrafen. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz, noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein dennoch gefasster Beschluss ist nichtig.[1] Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12....mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.7 G

Garagentor Ein Tor an einer gemeinschaftlich genutzten Garage ist als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren. Garten/Gartenanlage Die Außenanlage ist als Grund und Boden zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1] Gartengeräte Geräte, die der Pflege und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und aus dem Gemeinschaftsvermögen angeschafft wurden, sind Geme...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.6 F

Fahrradraum Als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist der Fahrradraum Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1] Fahrradständer Der Fahrradständer wird dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, da er einem gemeinschaftlichen Gebrauch dient.[2] Fahrstuhl s. Aufzug Fahrwege Die Fahr- und Gehwege dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und sind daher Bestandteil des Gemeinschaft...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... / 3.8 H

Hausflur Der Hausflur dient der Benutzung aller Eigentümer und wird als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs zum Gemeinschaftseigentum gezählt.[1] Haustür Die Eingangstür zum Haus dient der Benutzung aller Eigentümer und bildet als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs daher einen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[2] Haustüranlage Die Haustüranlage inklusive ...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 1 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG und damit die Begründung von Wohnungseigentum ist nur möglich, wenn die Personen, die Sondereigentum erwerben sollen, bereits Miteigentümer des Grundstücks sind oder jedenfalls gleichzeitig Miteigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erwerben. Nachdem die steuerliche Begünstigung der Bauherrenmo...mehr

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Fenster (WEMoG) / 3 Bauliche Veränderung

Als äußeres gestaltendes Element der Wohnungseigentumsanlage sind Fenster ein häufiges Streitthema in den Eigentümergemeinschaften. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Gestaltung der Fenster an sich, sondern insbesondere auch in Beziehung auf Fensterverkleidungen wie Jalousien, Fenstergitter oder Fliegengitter. Grundsätzlich bedarf jede bauliche Veränderung des Gemeinsch...mehr

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Mehrhausanlage (WEMoG) / 3.1 Im Außenverhältnis gegenüber Dritten

Auch bei einer Mehrhauswohnanlage handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft. Deshalb fließen die Hausgelder der Eigentümer der einzelnen Hauseinheiten – unabhängig vom etwa vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel – in das Gemeinschaftsvermögen der Gesamtgemeinschaft. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft vollrechtsfähig ist und ihr das Verwaltungsvermögen gemäß § 9a Abs...mehr