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Mietverträge über Stellplätze: Kündigung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG meint, der Beschluss sei weder nichtig noch widerspreche er einer ordnungsmäßigen Verwaltung! Die Einladung habe dem "Ankündigungsgrundsatz" des § 23 Abs. 2 WEG genügt. Danach erfordere die gültige Beschlussfassung die Bezeichnung des Beschlussgegenstands bei der Einberufung, wobei insbesondere bei einfachen Sachverhalten wie dem vorliegenden eine schlagwortartige Bezeichnung genüge, und die Wohnungseigentümer auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen hätten. Es sei nicht erforderlich, bereits den Entwurf eines beabsichtigten Beschlusses oder einen konkreten Beschlussantrag mitzuteilen. Geschehe dies – so wie hier –, könnten diese Entwürfe noch geändert werden.

Mit der Formulierung "Stellplätze bei Haus 4 zu 6" seien die Wohnungseigentümer in ausreichender, wenngleich grammatikalisch nicht korrekter Weise darüber informiert worden, dass eine Beschlussfassung über die Kündigung der im räumlichen Bereich zwischen diesen beiden Häusern gelegenen Stellplätze angestanden habe.

Der Beschluss selbst sei auch hinreichend bestimmt. Beschlossen sei die ordentliche Kündigung der Mietverträge für die "Stellplätze bei Haus 4 zu 6" zur Verwendung als Handwerkerstellplätze und die Anbringung entsprechender Absperrbügel. Nach einem nächstliegenden Verständnis seien von der Kündigung alle vermieteten, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, räumlich zwischen den Häusern 4 und 6 belegenen Stellplätze betroffen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Der Beschluss sei auch ohne Angabe der exakten Anzahl der vermieteten Stellplätze und ohne Bezeichnung der zu kündigenden Plätze mit einer konkreten Stellplatznummer hinreichend bestimmt.

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