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Umlagebeschluss: Ordnungsmäßigkeit / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG mit Wirkung vom 1.1.2024 einen neuen Umlageschlüssel für die Erhaltungskosten und die Erhaltungsrücklage. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Klage ab. Der Beschluss sei hinreichend bestimmt, der gewählte Umlageschlüssel nicht willkürlich. Auch im Hinblick auf die angewandte Berechnungsmethode sei er nicht für ungültig zu erklären.

Hiergegen wendet sich die Berufung. K meint dort, der Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt. Es bleibe unklar, ob die Wohnungseigentümer die in Testaten ausgewiesene Fläche auf- bzw. abgerundet auf ganze m² als Umlagemaßstab nehmen wollten oder die in Testaten ebenfalls mit 2 Stellen nach dem Komma genannten Flächen. Der Beschluss führe außerdem zu einer unangemessenen Benachteiligung der Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze. Die Idee, Flächen von Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen gleich zu gewichten, trage nicht den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten und dem durch die Nutzung bedingten Erhaltungsbedarf Rechnung. Zumindest hätte eine Gewichtung der Flächen erfolgen müssen. K ist weiter der Ansicht, der Grund für die Privilegierung der Tiefgarageneinheiten sei nicht entfallen, da diese unstreitig nicht an die Heizungsanlage angeschlossen seien. K wiederholt auch seine Ansicht, der Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil bei den Wohnungen die Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt werde, bei den Gewerberäumen und Stellplätzen hingegen die DIN 277. Wären die Flächen der Wohnungen ebenfalls nach der DIN 277 berechnet worden, wären sie aufgrund der zu 100 % zu berücksichtigenden Flächen der Balkone und Terrassen höher ausgefallen. Auch die Flächen der Kellerräume würden aufgrund der DIN 277 nur bei den Gewerbeeinheiten berücks...

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