Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher K...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.2 Kosten der Wasserversorgung/Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

Die Wasser- und Abwasserkosten sind ein klassischer Fall der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bis auf den wohl äußerst seltenen Fall, dass entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV die Aufwendungen für den Einbau von Messgeräten unverhältnismäßig sind, weil sie die im Verlauf von 10 Jahren zu erwartenden Einsparungen übersteigen[1], entspricht lediglich eine ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.2 Interessenabwägung

Vor diesem Hintergrund ist für Beschlussinitiativen, die auf eine Abänderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, Folgendes zu beachten[1]: Jeder Wohnungseigentümer erlangt bei Erwerb seines Sondereigentums auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Kenntnis von de...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.3 Verwaltungskosten

Eine Verteilung der Verwaltungskosten nach Sondereigentumseinheiten, also nach Objekten, entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, denn der Aufwand für den Verwalter ist nicht abhängig von der Größe oder Wertigkeit des einzelnen Objekts. Vielmehr hat er für jede Einheit einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Er hat jeden Wohnungseigentümer zur Versa...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.12 Kosten des Kabelempfangs/der Medienversorgung (§ 2 Nr. 15 BetrKV)

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder aber des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel abrechnet.[1] Selbstve...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.2 Kostenbelastung auch bei vereinbarter Kostenbefreiung

Eine Kostenverteilungsänderung ist auch dergestalt denkbar, dass Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden, von deren Tragung sie an sich durch Vereinbarung befreit sind. Entsprechend verringert sich insoweit die Kostenlast der übrigen Wohnungseigentümer. Auch für ein solches Vorgehen besteht eine Beschlusskompetenz.[1] Sind Wohnungseigentümer von der Tragung bes...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.4 Mehrhausanlagen

Soll eine Kostenverteilungsänderung in einer Mehrhausanlage herbeigeführt werden, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der Mehrhausanlage um eine ungeregelte oder eine geregelte Mehrhausanlage handelt. 3.4.1 Ungeregelte Mehrhausanlage Nicht selten bestehen Wohnungseigentumsanlagen aus mehreren Gebäuden, ohne diesem Umstand im Hinblick auf die Kostenverteilung innerhal...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.2 Versammlungsbeschluss

7.2.1 Kostenverteilungsänderung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Ein Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen bedarf lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer. Stimmverbote nach § 25 Abs. 4 WEG sind allenfalls mit Blick auf § 25 Abs. 4 Alt. 3 WEG zu be...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8 Konkrete Änderung

8.1 Betriebskosten § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für sämtliche Kosten des Gemeinschaftseigentums und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme von baulichen Veränderungen, für die § 21 Abs. 5 WEG maßgeblich ist. Praxisrelevanteste Kostenarten sind die Betriebs- und Ve...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.11 Kosten des Hausmeisters (§ 2 Nr. 14 BetrKV)

Bei den Kosten des Hausmeisters gelten die Grundsätze bezüglich der Versicherungsbeiträge entsprechend.[1]mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2 Einzelne Betriebskosten

8.2.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks (§ 2 Nr. 1 BetrKV) Diese Position umfasst insbesondere die Grundsteuer. Eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Verteilung besteht insoweit nicht, da die Grundsteuer gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert für jedes Sondereigentum erhoben wird. Auch Erschließungsbeiträge fallen nicht unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.1 Grundsätze

Zumeist ist es nicht der Verwalter, der von sich aus auf eine Kostenverteilungsänderung hinwirkt. Die Initiative kommt vielmehr aus den Reihen der Wohnungseigentümer und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die praktizierte Kostenverteilung zu Nachteilen einzelner Wohnungseigentümer führt. Dies kann hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungskosten der Fall sein, aber au...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.4.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Nicht selten bestehen Wohnungseigentumsanlagen aus mehreren Gebäuden, ohne diesem Umstand im Hinblick auf die Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft Rechnung zu tragen. Solche Wohnungseigentümergemeinschaften sind für den Verwalter zunächst denkbar einfach zu verwalten, da die Verteilung sämtlicher Kosten einheitlich unter allen Wohnungseigentümern erfolgt – e...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3 Beschlusskompetenz

3.1 Grundsätze Unabhängig von der Frage, wer eine Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung initiiert, muss der Verwalter stets prüfen, ob dafür überhaupt eine Beschlusskompetenz besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz verleiht unmittelbare Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen und vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels mit den Bestimmungen der §§ 16 Ab...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 5 Ab wann soll die Änderung gelten?

Grundsätzlich kann eine Kostenverteilungsänderung lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden.[1] In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen. Praxis-Beispiel Weisung für die Erstellung der Jahresabrechnung In der Wohnungseigentümerversammlung vom...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.1 Betriebskosten

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für sämtliche Kosten des Gemeinschaftseigentums und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme von baulichen Veränderungen, für die § 21 Abs. 5 WEG maßgeblich ist. Praxisrelevanteste Kostenarten sind die Betriebs- und Verwaltungskosten so...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.4.2 Geregelte Mehrhausanlage

Trägt die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Mehrhausanlage handelt und ordnet sie eine Kostentrennung zwischen den einzelnen Häusern an, muss der Verwalter prüfen, ob eine wirtschaftliche Trennung dergestalt vorliegt, dass den Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser eigene Beschlusskompetenzen eingeräumt sind, über die Kosten ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.6 Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

In seltenen Fällen wird in Wohnungseigentümergemeinschaften die Müllverursachung individuell erfasst. Insoweit entspricht allein eine verbrauchsbezogene bzw. verursacherbezogene Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beschluss über einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel wäre anfechtbar. In der Praxis werden die Kosten der Müllabfuhr häufig auch nach P...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.8 Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV)

Auch bei den Kosten der Gartenpflege kommt letztlich jeder Verteilungsschlüssel infrage, der nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls nicht zu einer willkürlichen Kostenbelastung bzw. -verteilung führt. [1] Sondernutzungsrecht Allgemein für zulässig erachtet wird unabhängig von dem konkret geltenden bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel, die – anteiligen – Kosten de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 7 Formalien der Beschlussfassung

Ausdrückliche Beschlussfassung Eine Kostenverteilungsänderung kann nicht lediglich auf Grundlage des Beschlusses über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung herbeigeführt werden, der ein geänderter Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt. Stets bedarf es...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.5 Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

Soweit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel gilt oder eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vereinbart ist, verstößt eine Änderung dieses Kostenverteilungsschlüssels nur dann gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn mit der Kostenverteilungsänderung eine willkürliche Benachteiligung einzelner Wohnungse...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.7 Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV)

Ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Kosten der Hausreinigung (und wohl auch – weil ebenfalls objektbezogen – die Kosten der Ungezieferbekämpfung) abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen etwa nach Objekten zu verteilen, wurde zwar bereits angenommen.[1] Aber auch wenn größere Wohnungen üblicherweise von...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.9 Kosten des Allgemeinstroms (§ 2 Nr. 11 BetrKV)

Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören in erster Linie die Kosten für die Treppenhausbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Außenanlagen der Wohnanlage. Auch Betriebsstromkosten für einen gemeinschaftlichen Aufzug gehören hierzu. Als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend wurde es angesehen, die Kosten des Allgemeinstroms anstatt nach Miteigentumsanteilen auch nach Objekt...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Zivilrecht

Rz. 9 Ob Wohnungs- oder Teileigentum dem Grunde nach vorliegt, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu klären. Nach § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum (Alleineigentum) an einer (abgeschlossenen) Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sonde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 10/2025, Neuregelungen i... / b) Weitere FG-Verfahren

Bisher kaum erwähnt wird, dass die neue Regelung auch für weitere Verfahren gilt, in denen das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern soll, somehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Bewertungsverfahren

Rz. 17 Zur Bedarfsbewertung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist zunächst zu klären, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt. Rz. 18 Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Prüfung der Grundstücksart

Rz. 3 Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.1 Definition Wohnzwecke (Nr. 1)

Rz. 33 Der Verschonungsabschlag von 10 % wird nur für bebaute Grundstücke gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Für die Abgrenzung der Wohngrundstücke ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgebend, der in § 181 Abs. 2 BewG erstmals gesetzlich definiert ist (zuvor z. B. in R 175 Abs. 2 ErbStR 2003 für das alte Recht; s. Drosdzol, ZEV 2008, 10, 12; R E 13d Abs....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zurechnung des Erbbaurechts und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 186 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt Abweichungen vom Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG, "soweit nichts anderes bestimmt ist"), dass der Steuergegenstand nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO dem zivilrechtlichen (Rz. 176) oder dem wirtschaftlichen Eigentümer (Rz. 184) zuzurechnen ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 244 Abs. 3 BewG sind Grundstücke...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- und Teileigentums setzt sich aus dem Sondereigentum, dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und ggf. vereinbarten Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum (wie z. B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Wohnungs- und Teileigentum (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG)

Rz. 10 Jedes Wohnungs- und jedes Teileigentum i. S. d. WEG gilt als ein Grundstück i. S. d. BewG. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eines Gebäudes und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume) eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.3 Steuerrechtliche Beurteilung bei rechtsgeschäftlichen Genehmigungen

Rz. 174 Für den Fall, dass der Schenker eine Grundstücksübertragung durch einen vollmachtlosen Vertreter vornehmen lässt und der Vermögensübergang für seine Wirksamkeit daher der Genehmigung durch den Schenker bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Genehmigung in diesem Fall steuerrechtlich nicht zurückwirkt. Der BFH hat dies ausdrücklich für den Fall einer Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 Sonderregelungen

Rz. 15 Sonderregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit enthalten die Ausführungen in R B 181.2 Abs. 3 bis 5 ErbStR: Sind bei einem Wohnungseigentum mehrere Wohnungen mit nur einem Miteigentumsanteil verbunden, sind sie grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Liegen z. B. die Wohnungen in demselben Haus unmittelbar übereinander oder neben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 80 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 52 ff.). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.2 Finanzierung des Grundstückserwerbs

Rz. 192 Die Hingabe von Geld zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs kann als "Klassiker" der mittelbaren Grundstücksschenkung bezeichnet werden. Hiervon erfasst werden Fälle der mittelbaren Zuwendung eines unbebauten Grundstücks sowie eines Hausgrundstücks. Zum Fall der Zuwendung eines unbebauten Grundstücks nebst anschließender Bebauung s. Rn. 203 ff. Sofern der Zuwenden...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Kategorisierung der Betriebsgrundstücke im Fall einer separaten Bewertung

Rz. 9 Für den Fall, dass nach den Vorschriften des ErbStG oder des BewG eine separate Bewertung eines Betriebsgrundstücks erforderlich wird, sieht § 99 BewG zwei Kategorien (Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen) vor, aus denen sich die anwendbaren Bewertungsvorschriften ergeben. Maßgeblich für die Zuordnung ist jeweils die isolierte Betrachtung des Grun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Geltende Rechtslage

Tz. 132 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Im Hinblick darauf, dass die nach überwiegendem Verständnis (inkl insbes der FinVerw) seit der Änderung des UmwStG durch das SEStEG der europäische Teilbetriebsbegriff der FRL für maßgebend erachtet wird (s Tz 101), sind seitdem nachfolgende Zuordnungsregeln maßgeblich. Der UmwSt-Erl 2025 knüpft insoweit nahtlos an den UmwSt-Erl 2011 und fü...mehr

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Werbungskosten Vermietung u... / Instandhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage genannt) wird bei Inhabern von Eigentumswohnungen für das sog. Gemeinschaftseigentum erhoben. Die Erhaltungsrücklage, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer gem. §§ 19 Abs. 2 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandsetzung des ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Anspruch auf Photovoltaik-C... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern vor allem um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer mit Blick auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf die Errichtung einer Garage (oder eines Carports) haben kann. Photovoltaik-Carport Nach h. M., der sich das LG im Fall anschließt, gibt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG keinen Anspruch darauf, eine Garage oder einen Carport zu erri...mehr

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Anspruch auf Photovoltaik-C... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K könne sich nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG berufen. Weder eine Garage noch ein Carport dienten dem Laden von elektrischen Fahrzeugen. Sie seien nicht notwendig, um auf dem Stellplatz oder an anderer Stelle eine Lademöglichkeit sinnvoll zu nutzen. Entsprechendes gelte für eine Photovoltaikanlage. Auch diese gehöre nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauträgervertrag: Grenzen d... / 2 Normenkette

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Anspruch auf Photovoltaik-C... / 2 Normenkette

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Beauftragung eines Rechtsan... / 2 Normenkette

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Bauträgervertrag: Grenzen d... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob ein Bauträgervertrag mangelhaft erfüllt wird, wenn der Bauträger an einer Stelle etwas errichtet (hier: Lüftungszentrale), was dort nach den Planungen nicht hingehört. Gegenstand des Bauträgervertrags Gegenstand des Bauträgervertrags ist es u. a., das gemeinschaftliche Eigentum so zu errichten, wie es allen Wohnungseigentümern v...mehr

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Umlagevereinbarung: Anfängl... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine Umlagevereinbarung auch solche Mängel erfasst, die von Anfang an bestanden, also eine mangelhafte Werkleistung des Bauträgers sind. Umlagevereinbarung: Welche Mängel sind erfasst? Der BGH meint, die im Streit befindliche Umlagevereinbarung erfasse auch die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel. Er beendet damit ein...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: P... / 2 Normenkette

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Anschluss an das Fernwärmen... / 2 Normenkette

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Verwaltung: Auswahl der Ver... / 2 Normenkette

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Nachschuss-Beschluss: Korre... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die Wohnungseigentümer einen Nachschuss-Beschluss mit einem "Vorbehalt" fassen können. Nachschuss-Beschluss und "Vorbehalt" LG München I, Urteil v. 22.9.2016, 36 S 22442/15, ZMR 2017, 89 meinte, ein Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. sei zu unbestimmt, wenn er mit einem Vorbehalt gefasst werde ("Ggf. noch vorzunehmende Korrekt...mehr