Problemüberblick
Macht ein Wohnungseigentümer geltend, es gebe eine Beeinträchtigung, ist zu klären, ob es um das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum geht oder ob der Kläger bloß behauptet, der Beklagte handele einer Benutzungsvereinbarung oder einem Benutzungsbeschluss zuwider, ansonsten gebe es aber keine Beeinträchtigung. In diesem "Dschungel" verlaufen sich die Richter in Karlsruhe. Sie erkennen zwar, dass nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums und für die Einhaltung des Binnenrechts kämpfen kann. Wird ein Wohnungseigentümer aber im Bereich seines Sondereigentums (künftig) gestört, kann er gegen den Störer vorgehen.
Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Der Kläger hätte im Übrigen – wegen § 25 Abs. 4 WEG ohne Beschlussfassung – gegen den Eigentümer 2 namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen können. Darauf hätten ihn AG und LG hinweisen müssen.
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