Problemüberblick

Durch eine Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.

Bauteilöffnungen

Ob eine gerichtliche Anordnungsbefugnis gegenüber einem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen gegen dessen Willen besteht, ist umstritten (umfassend Dötsch, NZBau 2008, S. 217 ff.). Im Ergebnis spricht wenig dafür, dem Gericht diese Möglichkeit einzuräumen. Ein Gericht soll in einer Wohnungseigentumsanlage einem am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten im Übrigen nicht aufgeben können, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.

Ob eine Bauteilöffnung § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfällt, ist m. E. bislang nicht diskutiert. Ich meine, die Frage sei von den Wohnungseigentümern selbst zu klären. Sie hat keine untergeordnete Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge