Problemüberblick

Im Fall wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung. Insoweit ist – wie im Privatrecht – zwischen der (drohenden) Störung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums zu unterscheiden.

Gemeinschaftliches Eigentum

Droht eine Baumaßnahme, störend auf das gemeinschaftliche Eigentum einzuwirken, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dagegen vorgehen (§ 9a Abs. 2 WEG). Dieses Vorgehen muss die Verwaltung organisieren.

Ist Eile geboten, muss die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG alles selbst in die Hand nehmen! Liegt es anders, ist es in der Regel richtig, die Wohnungseigentümer einzubinden.

Sondereigentum

Wohnungseigentümer als Sondereigentümer können baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn konkrete Beeinträchtigungen des Wohnungseigentums in Form unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch die Benutzer einer geplanten Einrichtung sowie durch den An- und Abfahrtverkehr im Raum stehen.

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